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Verbraucherinsolvenzverfahren horak Rechtsanwälte Hannover

Über das Vermögen einer natürlichen Person, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens unterfällt (zur Abgrenzung siehe oben unter "persönlicher Anwendungsbereich") kann das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden (§§ 304 ff. InsO).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich bei einem eigenen Antrag des Schuldners in mehrere Verfahrensabschnitte.

Aussergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners

Der Schuldner muss zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes versuchen. Der Schuldner ist bei der außergerichtlichen Ausgestaltung seines Regulierungsvorschlages frei gestellt, das heißt, der Schuldner kann seinen Gläubigern eine Einmalzahlung oder eine andere Form der Regulierung vorschlagen. Im Regelfall orientiert sich der außergerichtliche Plan an der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode gemäß § 287 Abs. 2 InsO, das bedeutet, der Schuldner bietet seinen Gläubigern für die Dauer von sechs Jahren sein pfändbares Einkommen zur Regulierung seiner Schulden an, wobei dies an die Gläubiger entsprechend deren Anteil an der Gesamtverschuldung verteilt wird. Hierbei ist es unschädlich, wenn pfändbares Einkommen nicht vorhanden ist, da auch sogenannte "Nullpläne" zulässig sind.

Schuldnerberatungsstellen

Der Schuldner kann den außergerichtlichen Einigungsversuch selbst durchführen oder aber sich auch von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt helfen lassen. Listen von Schuldnerberatungsstellen finden sich auf der Seite Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenzberatung des Familienministeriums NRW.

Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, so muss sich dies der Schuldner auf jeden Fall von "einer geeigneten Person oder Stelle" bescheinigen lassen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dies kann z. B. wiederum eine Schuldnerberatungsstelle sein. Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Schuldner binnen sechs Monaten (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht stellen. Er hat hierbei zwingend die entsprechenden amtlichen Formulare zu benutzen die z. B. unter www.justiz.nrw.de (Online-Verfahren/Insolvenzverfahren) heruntergeladen werden können.

Schuldenbereinigungsplan

Ein wichtiger Bestandteil des Antrages ist die Einreichung eines Schuldenbereinigungsplanes für das gerichtliche Verfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO), der dem außergerichtlichen Plan entsprechen aber auch hiervon abweichen kann. Das Gericht prüft die vom Schuldner eingereichten Unterlagen. Soweit diese Veranlassung zur Beanstandung geben, da sie z. B. unvollständig sind, erhält der Schuldner Gelegenheit, diese unverzüglich zu ergänzen (§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO). Kommt der Schuldner dem nicht binnen eines Monats nach, so gilt der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Hierbei ist für den Schuldner von besonderer Bedeutung, das diese Frist nicht verlängerbar ist, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Liegt ein zulässiger Antrag des Schuldners vor, so wird seitens des Gerichts geprüft, ob es sinnvoll erscheint, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen oder aber auch hiervon abzusehen. Ist ersteres der Fall, wird der Schuldner aufgefordert, zwecks Zustellung an die Gläubiger für diese Abschriften der Vermögensübersicht (Anlage 4 der amtlichen Vordrucke) sowie entsprechende Abschriften des Schuldenbereinigungsplanens (Anlage 7 bis 7 C der amtlichen Vordrucke) einzureichen (§ 306 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Die gesetzlich hierfür vorgesehene Frist beträgt zwei Wochen, wobei es sich wiederum um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängerbar ist. Wird die Frist versäumt, gilt der Eröffnungsantrag des Schuldners als zurückgenommen (§§ 306 Abs. 2 Satz 3, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Nach Einreichung der erforderlichen Abschriften werden diese den Gläubigern des Schuldners zugestellt, die eine gesetzliche vorgesehene Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung der Unterlagen erhalten.

Das Einverständnis eines Gläubigers zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan gilt hierbei als erteilt, wenn dieser entweder schweigt oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme abgibt (§ 307 Abs. 2 InsO). Haben nicht sämtliche Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, muss das Gericht entscheiden, ob der gerichtlich durchgeführte Einigungsversuch mit den Gläubigern endgültig als gescheitert anzusehen ist oder ob gegebenenfalls fehlende Zustimmungen einzelner Gläubiger durch eine gerichtliche Einigung ersetzt werden können.

Die gerichtliche Ersetzung fehlender Zustimmungen einzelner Gläubiger ist möglich, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt haben und diese mehr als die Hälfte der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen besitzen (§ 309 Abs.1 Satz 1 InsO). Die Zustimmungsersetzung erfordert hierbei einen entsprechenden Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Ersetzungsantrag den widersprechenden Gläubigern zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Ersetzung ist nämlich dann nicht möglich, wenn ein nicht zustimmender Gläubiger nicht angemessen beteiligt ist oder wenn dieser schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Sieht das Gericht den Einigungsversuch des Schuldners mit den Gläubigern nicht als endgültig gescheitert an und liegen die Voraussetzungen für eine Ersetzung fehlender Zustimmung nicht vor, besteht auch die Möglichkeit eines weiteren Versuchs der Einigung mit den Gläubigern. Der Schuldner erhält dann die Möglichkeit, einen angeänderten Schuldenbereinigungsplan einzureichen, der sodann wiederum den Gläubigern zur Stellungnahme binnen eines Monat zugestellt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch erfolgreich, so stellt dies das Gericht in einem Beschluss fest. Scheitert der gerichtliche Einigungsversuch oder wird ein solcher vom Gericht nicht durchgeführt, da mit einer Annahme durch die Gläubiger nicht zu rechnen ist (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO), wird das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (§ 311 InsO). Zur Durchführung des Verfahrens wird ein Treuhänder vom Insolvenzgericht bestellt (§ 313 InsO), dessen Aufgabenkreis und Befugnisse dem des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren ähneln.

Restschuldbefreiungsantrag

Auch bei Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt es zu einer Verwertung des Vermögens des Schuldners, soweit solches vorhanden ist. Nach Abschluss der Verwertung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Soweit der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat, schließt sich nunmehr das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff InsO an. Für diesen Verfahrensabschnitt gelten die oben dargestellten Grundsätze.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

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