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Mitgliederversammlung eines Vereins horak Rechtsanwälte Hannover

 

1. Rechtsstellung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung kommen die Mitglieder des Vereins zusammen, um durch Beschlüsse über Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Die Mitglieder können aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Wenn in der Satzung dazu nichts geregelt ist, ist eine Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 2 BGB nur einstimmig möglich. Jedes Mitglied muss seine Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erklären. Geben bei Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder ihre Stimme nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form ab, kommt nach § 32 Abs. 2 BGB ein wirksamer Beschluss nicht zustande. Die gesetzliche Regelung über die Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung in § 32 Abs. 2 BGB ist allerdings nicht zwingend. Die Satzung kann für Abstimmungen außerhalb der Mitgliederversammlung auch andere Mehrheits- und Formerfordernisse vorsehen.

 

Hinweis: Wenn in weiterem Umfang Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung zugelassen werden sollen, empfiehlt es sich, das Verfahren für solche Beschlussfassungen in der Satzung eingehend zu regeln, um Streit über die Beschlussfassung zu vermeiden. Zweckmäßig ist es in der Satzung auch zu bestimmen, innerhalb welcher Frist und wem gegenüber die Stimme abzugeben ist, wer die Stimmen auszählt und wie das Abstimmungsergebnis bekannt gemacht wird.

 

Die Satzung kann auch eine Beschlussfassung in einer Online-Mitgliederversammlung vorsehen. Satzungsregelungen über eine Oneline-Mitgliederversammlung müssen die Abläufe dieser Versammlungen so gestalten, dass nur Vereinsmitglieder und deren Vertreter, soweit eine Vertretung zulässig ist, teilnehmen und ihre Stimme abgeben können.

 

Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen die Mitglieder eines Vereins persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort über die Vereinsangelegenheiten mitentscheiden. Die Mitgliedschaft im Verein und die mit ihr untrennbar verbundenen Teilhaberechte der Vereinsmitglieder sind nach § 38 Satz 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Satzung kann jedoch zulassen, dass die Mitgliedschaft übertragen werden kann.

 

Ist das Vereinsmitglied nicht handlungsfähig, kann der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben. So können für geschäftsunfähige minderjährige Vereinsmitglieder die Eltern oder ein Vormund handeln. Ist eine juristische Person Mitglied eines Vereins, üben grundsätzlich die zuständigen Organe die Mitgliedschaftsrechte aus.

 

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über Folgendes zu entscheiden:

 

    über die Bestellung des Vorstands (§ 27 Abs. 1 BGB),

    über die Änderung der Vereinssatzung (§ 33 BGB) und

    über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB).

 

Der Mitgliederversammlung werden die grundlegenden Entscheidungen zugewiesen, während der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Dafür gibt es gute Gründe. Der Vorstand kann regelmäßig schneller und sachkundiger über die laufenden Geschäfte des Vereins entscheiden. Eine Mitgliederversammlung kann nicht so einfach einberufen werden wie eine Vorstandssitzung. Allerdings sind die Vorgaben der § 27 Abs. 1 und § 33 BGB durch die Satzung abänderbar (§ 40 BGB). Durch die Vereinssatzung können die Aufgaben zwischen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auch anders verteilt werden.

 

3. Einberufung der Mitgliederversammlung

Damit die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Vereins entscheiden können, muss sie einberufen werden. Zuständig für die Einberufung ist der Vorstand, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Unter welchen Voraussetzungen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, muss bei eingetragenen Vereinen in der Satzung bestimmt werden (§ 58 Nr. 4 BGB).

 

Vereinssatzungen sehen ordentliche Mitgliederversammlungen üblicherweise innerhalb bestimmter Zeiträume vor, zum Beispiel mindestens einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach § 36 BGB einzuberufen, wenn im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind. § 37 BGB sieht außerdem vor, dass die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

Auch die Form und das Verfahren der Einberufung müssen eingetragene Vereine in ihrer Satzung bestimmen. In der Regel ist in den Vereinssatzungen vorgesehen, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung einberuft. Dies kann geschehen, indem der Vorstand die Mitglieder durch entsprechende Schreiben zur Mitgliederversammlung einlädt. Die Mitgliederversammlung kann aber auch durch eine Bekanntmachung in einer Tageszeitung, in der Vereinszeitung oder durch einen Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins einberufen werden.

 

Die Einladung muss Ort und Zeit der Versammlung angeben. Manche Satzungen enthalten Bestimmungen zu Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Fehlen Bestimmungen zum Versammlungsort, haben die Mitgliederversammlungen in der Regel am Ort des Vereinssitzes stattzufinden. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen muss für die Mitglieder zumutbar sein. Sie dürfen nicht in großer Zahl an der Teilnahme gehindert werden, weil ein Termin auf einen Werktag während der üblichen Arbeitszeit oder in die Hauptferienzeit gelegt wurde.

 

Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine angemessene Einberufungsfrist eingehalten werden, damit die Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sich ordnungsgemäß darauf vorbereiten können. In vielen Vereinssatzungen sind feste Ladungs- oder Einberufungsfristen festgeschrieben. Welche Einberufungsfrist angemessen ist, richtet sich nach den Mitgliedern eines Vereins und ihren Lebensumständen: Bei kleinen, lokal tätigen Vereinen kann die Frist kürzer sein als bei Großvereinen, deren Mitglieder auch weiter vom Versammlungsort entfernt wohnen.

 

Soweit die Satzung nichts anderes regelt, sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB die Gegenstände zu benennen, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll. Unter Gegenständen versteht man die Vereinsangelegenheiten, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll und die in der Regel als unterschiedliche Tagesordnungspunkte aufgeführt werden. Diese Angaben sollen es den Mitgliedern ermöglichen, sich für oder gegen eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu entscheiden und sich auf die Beratung und Beschlussfassung vorzubereiten. Dazu muss der Beschlussgegenstand hinreichend genau benannt werden. So reicht es beispielsweise nicht aus, nur eine "Satzungsänderung" als Tagesordnungspunkt zu benennen, sondern es müssen nähere Einzelheiten dazu mitgeteilt werden.

 

Über Gegenstände, die entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in der Einladung angegeben wurden, kann die Mitgliederversammlung nicht wirksam beschließen. Verstöße gegen andere gesetzliche oder satzungsmäßige Einberufungsregelungen können zur Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen.

 

Muster für eine Einladung zur Mitgliederversammlung finden Sie in der Broschüre "Alles zum Verein"

 

4. Durchführung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind so durchzuführen, dass Vereinsaufgaben sachgerecht erledigt, insbesondere Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden können. Die Vereinssatzung kann den Leiter der Mitgliederversammlung bestimmen. Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, ist die Leitung von Mitgliederversammlungen grundsätzlich Aufgabe des Vorstands. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, bestimmt der Vorstand, welches seiner Mitglieder die Mitgliederversammlung leiten soll. Ist die Leitung der Mitgliederversammlung nicht durch die Satzung geregelt, kann aber auch die Mitgliederversammlung selbst eine Person wählen, die die Versammlung leitet. Diese Person muss die Mitgliederversammlung eröffnen, die Beschlussfähigkeit feststellen und die Versammlung so leiten, dass eine einwandfreie Willensbildung und -feststellung möglich ist.

 

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie Beratungen und Beschlussfassungen auf Mitgliederversammlungen ablaufen sollen. Die Vereine können in der Satzung Einzelheiten dazu regeln.

 

Wenn auch die Satzung solche Bestimmungen nicht enthält, entscheiden die Mitgliederversammlung oder die Person, die die Versammlung leitet über die Art und Weise der Beratung und der Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung ist Herrin über ihr Verfahren, soweit die Satzung keine bindenden Regelungen enthält. Die Versammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Beratungs- und Abstimmungsverfahren bestimmen. Der Leiter ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.

 

Das Vereinsrecht stellt keine besonderen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn wenigstens ein Mitglied erschienen ist, das Beschlüsse fassen kann. Allerdings enthalten Vereinssatzungen häufig höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, insbesondere für wichtige Entscheidungen.

 

Die Person, die die Versammlung leitet, hat folgende Aufgaben und Rechte: Sie

 

    gibt die Tagesordnung bekannt und legt die Reihenfolge ihrer Behandlung fest; die Mitgliederversammlung kann allerdings durch Mehrheitsbeschluss auch eine andere Reihenfolge bestimmen,

    ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte zur Aussprache und Beschlussfassung auf,

    kann zur ordnungsgemäßen Durchführung der Mitgliederversammlung auch Ordnungsmaßnahmen ergreifen,

    kann die Redezeiten der Mitglieder beschränken,

    kann Mitgliedern das Wort entziehen und sie auch von der Versammlung ausschließen, wenn dies erforderlich ist, um die sachgerechte Durchführung der Mitgliederversammlung zu gewährleisten, zum Beispiel wenn das Rederecht missbraucht oder die Mitgliederversammlung gestört wird.

 

 

Ordnungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein und alle Vereinsmitglieder müssen gleich behandelt werden. Wird eine Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß geleitet, kann dies zur Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung getroffenen Entscheidungen führen.

 

5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich durch Beschluss. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme in der Mitgliederversammlung, die es grundsätzlich persönlich abgeben muss. Nach § 38 Satz 2 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte - wozu auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung gehört - nicht einem anderen überlassen werden. Die Satzung kann aber gestatten, dass das Stimmrecht eines Vereinsmitglieds auch durch einen Vertreter ausgeübt werden kann. Ist ein Vereinsmitglied nicht geschäfts- oder handlungsfähig, kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben, es sei denn die Satzung lässt eine Stimmabgabe durch den gesetzlichen Vertreter nicht zu. Ist eine juristische Person Mitglied eines Vereins, können die zuständigen Organe für das Mitglied die Stimme abgeben. Für minderjährige Vereinsmitglieder, die geschäftsunfähig sind, d. h. für alle Vereinsmitglieder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Eltern oder der Vormund das Stimmrecht ausüben.

 

Der gesetzliche Vertreter kann auch für ein minderjähriges beschränkt geschäftsfähiges Vereinsmitglied an der Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen. Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähiger kann sein Stimmrecht aber mit der Einwilligung, d. h. der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters immer auch selbst ausüben. Eine Einwilligung ist nach § 107 BGB nicht erforderlich, soweit der beschränkt Geschäftsfähige durch die Stimmabgabe lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. In der Regel erteilt der gesetzliche Vertreter mit der Zustimmung zum Eintritt in den Verein dem Minderjährigen auch seine Einwilligung in die Mitgliedschaftsrechte und damit auch in die Ausübung des Stimmrechts. Ist zweifelhaft, ob der gesetzliche Vertreter die notwendige Einwilligung zu einer Stimmabgabe erteilt hat, kann der Versammlungsleiter verlangen, dass ein beschränkt geschäftsfähiges Vereinsmitglied für seine Stimmabgabe eine schriftliche Einwilligung vorlegt. Unterbleibt dies, kann der Versammlungsleiter die Stimmabgabe nach § 111 Satz 2 BGB mit der Folge zurückweisen, dass sie unwirksam ist.

 

Ein wirksamer Beschluss bedarf nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen das heißt Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Für satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sehen § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Satz 2 BGB jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vor. Für einen Beschluss, durch den der Zweck des Vereins geändert werden soll, ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vereinszweck nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit - kein Mitglied geht also bei seinem Beitritt von der Änderung dieses Zweckes aus. Die Satzung kann in allen Fällen aber auch abweichende Mehrheitserfordernisse bestimmen.

 

Beschlüsse werden mit der Beschlussfassung wirksam. Manche Beschlüsse bedürfen aber noch bestimmter Durch- oder Ausführungsmaßnahmen, um die gewollte Wirkung zu entfalten. Eine Satzungsänderung beispielsweise wird nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB erst wirksam, wenn der entsprechende Beschluss ins Vereinsregister eingetragen wurde. Ein Beschluss, mit dem ein Mitglied oder ein Dritter in den Vereinsvorstand gewählt wurde, macht diese Person noch nicht zum Vorstandsmitglied. Die gewählte Person muss außerdem noch einer Bestellungserklärung zustimmen.

 

Die Person, die die Versammlung leitet, stellt den Inhalt des jeweiligen Beschlusses fest und gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. In der Satzung eines eingetragenen Vereins ist auch zu bestimmen, in welcher Form die Beschlüsse festgehalten werden (§ 58 Nr. 4 BGB).

 

Die Satzungsregelung über die Beurkundung der Beschlüsse sollte auf die Anforderungen des Registerrechts abgestimmt sein. Wenn eine Beschlussfassung Voraussetzung für eine Registereintragung ist, wie zum Beispiel bei der Eintragung von Satzungsänderungen, sollte die Satzungsregelung gewährleisten, dass das Registergericht prüfen kann, ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Deshalb sehen die meisten Vereinssatzungen vor, dass eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung anzufertigen ist, in der mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis aufzuzeichnen sind. Nach dem Vereinsrecht ist die Beurkundung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

 

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