Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Start  Rechtsanwälte  Vertragsmuster  Honorar  Vollmacht  Direktanfrage  Standorte  Impressum  Datenschutz  Links  AGB

horak.
Rechtsanwälte

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

gesellschaftsrechthannover

Aktienrecht  Kleine AG  Bankrecht  Compliance  Existenzgründung  Franchisingrecht  eG-Recht  EWiV-Recht  GbR-Recht  GmbH-Recht  KG-Recht  KGaA-Recht  OHG-Recht  PartnerschG  SE-Recht  Stille Gesellschaft  UG-Recht  International  Gesellschaftsgruendung  GmbH-Geschäftsfuehrer  Geschaeftsfuehrerhaftung  Gesellschafterstreit  Gewerbegründung  Handelsrecht  Insolvenzrecht  Internationales Gesellschaftsrecht  M&A  Restschuldbefreiung  Stiftungsrecht  Unternehmensnachfolge  Vereinsrecht  Vereinssatzung  Mustersatzung  Mitgliederversammlung  Unternehmenskauf  Vertragsrecht  Wettbewerbsverbot  Gesetzliches Wettbewerbsverbot  Nachvertragliches Wettbewerbsverbot  Abwerben von Kunden 

 

Gesellschaftsrecht Hannover Anwalt Compliance GmbH Gründung UG Gesellschaftsvertrag Satzung Geschäftsführervertrag Rechtsanwalt Compliance Aktienrecht GmbH-Recht Geschäftsführerhaftung Stiftungsrecht Wettbewerbsverbot Vereinsrecht GbR gründen Gesellschaft bürgerlichen Rechts  Fachanwalt Gesellschafterstreit GmbH-Gründung Existenzgründerberatung Steuerrecht Start Up Beratung kostenlos

Kanzlei   Gesellschaftsrecht   Gesellschaftsgruendung   Gesellschafterstreit   Wettbewerbsverbot   GmbH-Recht   Compliance 
Start.. Vertragsmuster.. Geschäftsführervertrag..
Start 
Vertragsmuster 
GbR-Vertrag 
GmbH-Vertrag 
Gemeinschaftspraxisvertrag 
Gesellschafterbeschluss GF 
Geschäftsführervertrag 
Franchisevertrag 
Handelsvertretervertrag 
KGaA-Vertrag 
KG-Vertrag 
OHG-Vertrag 
Prokura-Anmeldung 
Satzungsänderung 
UG-Anmeldung 
Vereinssatzung 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@gesellschaftsrechthannover.de

Geschäftsführervertrag

Dieses gesellschaftsrechtliche Muster können Sie mit dem jeweiligen Hinweis kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse im Gesllschaftsrecht anpassen. Einzige Voraussetzung für jene kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Internetauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung im Gesellschaftsrecht von horak Rechtsanwälte, www.gesellschaftsrechthannover.de“. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@gesellschaftsrechthannover.de.

GmbH-Geschäftsführer-Vertrag

 

zwischen

 

der  …………………………………………………………… GmbH

 

vertreten durch ihren Gesellschafter

 

…………………………………………………………………………

 

oder

die Gesellschafterversammlung

 

…………………………………………………………………………

 

oder

den Vorsitzenden des Aufsichtsrates/Beirates,

 

…………………………………………………………………………

nachfolgend "Gesellschaft" genannt,

 

und Herrn / Frau

 

…………………………………………………………………………

(Privatanschrift einsetzen)

nachfolgend "Geschäftsführer" genannt,

 

 

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen.

 

Die konkrete Ausgestaltung des Vertrages ist weitgehend davon abhängig, ob der Geschäftsführer selbst an der Gesellschaft beteiligt oder als sog. Fremd-Geschäftsführer  angestellt ist. Gerade bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen eindeutige Vereinbarungen aus Gründen der steuerlichen Anerkennung und zur  Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttung getroffen werden.

 

Je nach Ausgangslage könnte die Vorbemerkung des Vertrages wie folgt lauten:

 

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom …………………

 

oder

 

Durch Beschluss des Aufsichtsrates/Beirates vom ………………………

ist Herr / Frau ………………… (mit Wirkung vom ……………………)

zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

 

Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem ……………………

 

Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

 

oder

 

Der bisherige mit Herrn / Frau ………………………………………… bestehende Anstellungsvertrag vom ……………………… wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

 

 

*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis!

 

oder

 

Der bisherige mit Herrn / Frau  …………………………… bestehende Anstellungsvertrag vom ………………… hat nur noch Gültigkeit, soweit in dem nachfolgenden Anstellungsvertrag keine anderen Regelungen enthalten sind.

 

 

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

 

    Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
     

    Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.
     

    Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

 

 

§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

 

    Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
     

    Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

 

 

§ 3 Selbstkontrahieren

 

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

 

 

§ 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

 

    Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

    Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.
     

    Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.
     

    Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.
     

    Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a  Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

 

 

 

 

§ 5 Haftung des Geschäftsführers

 

Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

 

    Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.
     

    Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
     

    Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von …………… €.
     

    Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.
     

    Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von …………… € abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

 

 

§ 6 Dienstort und Arbeitszeit

 

    Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.
     

    Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden - seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.
     

    An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

 

oder

 

Der Geschäftsführer sollte möglichst die für das Unternehmen geltende Arbeitszeit einhalten.

 

Er ist jedoch gehalten, jederzeit, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft  erfordert, zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen.

 

 

§ 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

 

 

    Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

 

oder

 

Dem Geschäftsführer sind Nebentätigkeiten und Nebengeschäfte, soweit sie nicht den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft betreffen, gestattet.

 

oder

 

Dem Geschäftsführer ist während der Dauer dieses Vertrages jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit für sich oder Dritte untersagt.
 

    Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.
     

    Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.
     

    Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.
     

    Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

 

 

§ 8 Wettbewerbsverbot

 

    Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
     

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.
     

    Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von ………… Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von ………… Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

 

    Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
     

    Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von ……… % seiner innerhalb der letzten ………… Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am …………… eines Monats fällig.
     

 

    Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.
     

    Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.
     

    Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von …… Monaten nach Abgabe der Erklärung.
     

    Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb ........ Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.
     

    Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten ..... Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.

    Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

 

 

§ 9 Vergütung

(bei Festgehalt)  

 

    Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

 

a) Eine Vergütung von brutto …………… € pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende    eines Kalendermonats gezahlt wird.

 

optional Tantiemen und Gratifikationen

b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf …………………… € festgesetzt.
 

c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto …………………… €.
 

d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto …………………… €.

 

    Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.
     

    Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

 

 

§ 10    Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

 

    Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von ..........Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.
     

    Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von …… weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.
     

    Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.
     

    Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.
     

    Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.
     

    Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so  wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden ………… Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

 

 

§ 11 Sonstige Leistungen

 

    Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
     

    Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen. 

 

 

§ 12 Urlaub

 

    Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von ……………………… Arbeitstagen.
     

    Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.
     

    Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

 

oder

 

Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

 

    Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

 

 

§ 13 Erfindungen

 

Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

 

Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von ……… Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

 

 

§ 14 Versorgungszusage

Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten

 

    Die Gesellschaft verpflichtet sich, im eigenen Namen auf das Leben des Geschäftsführers eine Kapitalversicherung mit einer Versicherungssumme von….. € abzuschließen, die mit dem Tode, dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschäftsführers fällig wird. Die Prämienzahlung übernimmt die Gesellschaft.
     

    Zur Entgegennahme der Versicherungsleistung sind der Geschäftsführer oder die von ihm begünstigten Personen berechtigt. Fehlt es an einer Begünstigungsregelung, so gelten im Zweifel dessen Erben als Begünstigte.
     

    Das Bezugsrecht des Geschäftsführers entfällt, wenn das Vertragsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet oder wenn die Geschäftsführung eine grobe Pflichtverletzung begeht. Das Bezugsrecht besteht jedoch weiterhin fort, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Nachbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erfüllt sind.
     

    Endet das Vertragsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles, so reduziert sich der Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung, die bis zum Tage des Ausscheidens fällig geworden sind.

 

 

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

Folgende Formulierung wäre - bei Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit - möglich:

 

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom …………………………… in Kraft.

 

Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von ………… Wochen gekündigt werden (gesetzliche Mindestkündigungsfristen beachten!).

 

Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

 

    der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;
     

    der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;
     

    der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;
     

    der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;
     

    das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

 

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

 

Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das ........ Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

 

 

§ 16 Abfindung

Wenn eine Abfindungsregelung in den Vertrag aufgenommen werden soll, könnte diese wie folgt formuliert werden:

 

    Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.
     

    Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt. 

 

 

§ 17 Geheimhaltung

 

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.
     

    Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

 

 

§ 18 Schlussbestimmungen

 

Diese abschließenden Bestimmungen könnten wie folgt lauten:

 

    Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
     

    Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft.
     

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

 

…………………………………

Ort, Datum

 

 

………………………………….        …………………………………

Unterschrift Gesellschaft                     Unterschrift Geschäftsführer

 

 

 

  drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

 

 

 

Gesellschaftsrecht  - horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Tel. 0511/ 357 356-0 · Fax 0511/ 357 356-29 · info@gesellschaftsrechthannover.de