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Bestellung und Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers (oder UG-Geschäftsführers)

Eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) muss zwingend mindestens einen Geschäftsführer haben. Darüber hinaus können weitere Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der GmbH oder der UG (haftunsbeschränkt) und übt die Geschäftsführungsbefugnis aus.

Wie erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers?

Die organschaftliche Stellung (gesellschaftliche Vertretung der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt)) erlangt der Geschäftsführer durch Bestellung. Die Bestellung erfolgt im häufigsten Fall durch Beschluss der Gesellschafter, kann aber auch im Gesellschaftsvertrag oder auf dem durch die Satzung geregelten Weg erfolgen. Bei einer unter das Mitbestimmungsgesetz fallenden GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers zwingend durch den Aufsichtsrat.

Mit der Annahme der Bestellung wird die Organstellung des Geschäftsführers begründet. Die Bestellung ist zwingend ins Handelsregister einzutragen. Die Eintragung hat aber lediglich deklaratorische Wirkung.

Was bedeutet das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers?

Von der Bestellung des Geschäftsführers ist seine Anstellung zu unterscheiden. Das Anstellungsverhältnis regelt die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft, insbesondere den Vergütungs- und Urlaubsanspruch. Es ist in der Regel als Dienstvertrag zu qualifizieren, nicht als Arbeitsvertrag. Allerdings werden einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel die Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend angewendet.

Wie ist das Verhältnis zwischen organschaftlicher Stellung und Anstellungsvertrag des GF?

Obwohl die organschaftliche Bestellung und der Anstellungsvertrag rechtlich zwei verschiedene Rechtsverhältnisse darstellen, sind diese faktisch miteinander verbunden. Niemand wird die Bestellung zum Geschäftsführer ohne den Abschluss eines Anstellungsvertrages annehmen. Ebenso wird die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) nur mit demjenigen einen Anstellungsvertrag schließen, der auch zur Übernahme der organschaftlichen Stellung bereit ist.

Dennoch: Beide Rechtsverhältnisse können unabhängig voneinander begründet und beendet werden.

Wie erfolgt die Abberufung des Geschäftsführers aus dem Organverhältnis?

Die Organstellung kann dem Geschäftsführer befristet oder unbefristet übertragen werden. Mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet das Organverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Unabhängig davon kann der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung jederzeit abberufen werden. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, genügt zur Abberufung die einfache Mehrheit. Häufig wird die Abberufung an sachliche Gründe geknüpft. Allerdings kann die Befugnis der Gesellschaft, die Bestellung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund zu widerrufen, im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe nennt das Gesetz beispielhaft grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Die Abberufung muss dem Geschäftsführer mitgeteilt werden und wird mit Zugang sofort wirksam. Zudem ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Diese hat allerdings, wie auch schon die Bestellung, nur deklaratorische Wirkung.

Wie wird das Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers beendet?

Sollte der Anstellungsvertrag zeitlich befristet abgeschlossen worden sein, endet dieser mit Ablauf der Frist. Ansonsten bedarf es einer Kündigung. Zuständig hierfür ist, mangels anders lautender Regelung, die Gesellschafterversammlung. Die Kündigungserklärung wird mit Zugang gültig.

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers wegen dessen Stellung als organschaftlicher Vertreter, keines Grundes. Obwohl der Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich kein Arbeitnehmer ist, werden allerdings wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers von der GmbH die für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsfristen angewandt (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt nur soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist und der Geschäftsführer nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist.

Neben der ordentlichen Kündigung ist auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch). Hier ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erklärt werden muss. Beispiele für einen wichtigen Grund sind:

  • Kompetenzüberschreitungen,
  • ständige Missachtung von Weisungen oder Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,
  • fehlende Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt, etc.

Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich unabhängig voneinander stehen und nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können.

Das bedeutet, dass der Geschäftsführer weder durch die Kündigung des Anstellungsvertrags zugleich als Organ abberufen ist, noch zieht die Abberufung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft automatisch die Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich. Wird die Bestellung des Geschäftsführers widerrufen, so behält der Geschäftsführer zunächst seinen Vergütungsanspruch. Die Gesellschaft kann dem Vergütungsanspruch dann nur durch eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen oder durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entgehen.

Will die Gesellschaft nicht Gefahr laufen, im Falle einer Abberufung für längere Zeit die Geschäftsführervergütung ohne eine Gegenleistung zahlen zu müssen, so empfiehlt sich die Vereinbarung einer so genannten Koppelungsklausel, durch die der Fortbestand des Anstellungsvertrages an das rechtliche Schicksal der Bestellung zum Geschäftsführer geknüpft wird.

Es kann im Anstellungsvertrag festgelegt werden, dass der Widerruf der Bestellung die Gesellschaft zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigt beziehungsweise der Widerruf der Bestellung zugleich als ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu gelten hat.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

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