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horak. Rechtsanwälte

 

 

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Compliance Corporate Compliance Compliance Management System Anwalt Compliance Officer Haftung des Geschäftsführers Vorstandes

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Gesellschaftsrecht: horak Rechtsanwälte, Hannover/ Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

horak Rechtsanwälte steht für zielorientierte Beratung und exzellente Vertretung auf höchstem rechtlichen Niveau.

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von zweckgebundenen Personenvereinigungen. Die Rechtsnormen des Gesellschaftsrechts sind im Privatrecht normiert. Die Gesellschaften unterteilen sich in Personen- und Kapitalgesellschaften. Sowohl Gründung, Umwandlung, Änderung der jeweiligen Rechtsform, als auch alle zugehörigen vertraglichen Regelwerke erstellen wir individuell und auf den Einzelfall angepasst sowie gesellschaftsrechtlich optimiert.

Selbstverständlich beraten wir die Leitungsorgane und Inhaber von Unternehmen aller Grössenordnungen und Wirtschaftsstufen im Gesellschaftsrecht sowie im M&A-, Venture Capital- und Private Equity-Bereich. So vertreten wir Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten im Unternehmen und entwickeln kurz- und langfristige Strategien zur Reduzierung der Haftungsrisiken (einschliesslich Compliance). Unsere Betreuung umfasst dabei sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichermassen.

Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine im Gesellschaftsrecht

Zu den üblichen Personengesellschaften zählen:

  • GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • PartG Partnerschaft
  • OHG offene Handelsgesellschaft
  • Partenreederei
  • EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
  • KG Kommanditgesellschaft
  • Stille Gesellschaft

Personengesellschaften unterscheiden sich speziell hinsichtlich der Stellung der Gesellschafter, Haftungsfragen sowie der Besteuerung der Gesellschaften. Praktisch sind sie allerdings – außer die Stille Gesellschaft – durch ihre Mitglieder unabhängige Träger von Rechten und Pflichten.

Zu den üblichen Kapitalgesellschaften zählen:

  • GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • AG Aktiengesellschaft
  • KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • SE Europäische Aktiengesellschaft
  • eG eingetragene Genossenschaft
  • Kapitalgesellschaften ausländischen Ursprungs (Ltd - Limited, PLC - Public Liability Company, S.A. - französische/ spanische AG etc).

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Vom Konzept her bauen diese Gesellschaften auf das Prinzip des Vereins auf.

Weitere Kategorien bilden der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung. Diese sind zwar keine Kapitalgesellschaften aber eigenständige juristische Personen. Grund: Der Verein hat Mitglieder, jedoch nicht unbedingt ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, allerdings keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.

Des Weiteren existieren gemischte Gesellschaften wie Kapital- und Personengesellschaften:

  • GmbH & Co.
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH & Co. KGaA
  • GmbH & Co. OHG
  • AG & Co. KG
  • Stiftung & Co. KG

Die Kapitalgesellschaft oder Stiftung tritt dabei als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf.

Des weiteren existieren inzwischen gemischte Gesellschaften mit ausländischem Anteil wie Limited & Co. KG.

Compliance/ Compliance Management/ Compliance Officer

Unsere gesellschaftsrechtliche Praxis steht Ihnen nicht nur beratend zur Seite, sondern wir unterstützen Sie bei der Umsetzung des Compliance Managements. Dies umfasst die Bereitstellung unseres Hauses als externer Compliance Officer.

Dabei versteht es sich von selbst, dass wir nach der Identifizierung der Risiken, die rechtlichen Massnahmen eines Compliance Management Systems für Ihre konkrete Unternehmen individualisiert erstellen und bspw. auch eine Whistleblowing Hotline integrieren. Ggfs. kann auch eine Zertifizierung nach IDW PS 980 Standard u.a. durchgeführt werden.

Die Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter zum konkreten Compliance Management System ergänzt die rechtliche Beratung, damit die tatsächliche Umsetzung des Compliance Management Systems funktioniert.

Gründung einer Gesellschaft/ Wahl der Gesellschaftsform

Bei einem Zusammenschluss von Personen zu einer Gesellschaft werden viele Fragen aufgeworfen. Eine Wahl zwischen diversen Gesellschaftsformen ist erforderlich. Neben rein gesellschaftsrechtlichen Fragen müssen auch steuerrechtliche Aspekte frühzeitig berücksichtigt werden.

Das gesellschaftsrechtliche Gesamtkonzept bedarf der optimalen Ausrichtung auch in der Gründungsphase um wesentliche Grundsteine für ein erfolgreiches Geschäftsmodell zu legen. Wir begleiten Ihre Gesellschaft von der Gründung in allen Stufen der Wertschöpfung bis zur Liquidation/ Umwandlung sowie Sie als Gesellschafter auch weit darüber hinaus..

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht)

Das Recht der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) ist im "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (GmbH-Gesetz) geregelt.

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als bei den Personengesellschaften steht nicht der Zusammenschluss von Personen, sondern die Einbringung von Kapitalbeiträgen im Vordergrund.Sie kann zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden. Sie hat ein durch die Satzung bestimmtes Stammkapital, das der Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen entspricht. Für Gesellschaftsschulden haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft.

Unternehmergesellschaft (UG)

Die Unternehmergesellschaft (UG) gibt es seit dem 1. November 2008. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Umgangssprachlich wird sie daher auch "Mini-GmbH" genannt. Als GmbH-Form ist auch die UG eine juristische Person ("Kapitalgesellschaft") und hat damit eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt einen eigenen Namen ("Firma") und wird durch ihre(n) Geschäftsführer vertreten. Als eigene Rechtspersönlichkeit ist sie getrennt von ihren Gesellschaftern zu betrachten. Auch das Vermögen der UG ist strikt vom Vermögen der Gesellschafter zu trennen.

Gesellschafterstreit sowie Geschäftsführerstreit

Gesellschafterstreitigkeiten und/ oder Geschäftsführerstreit betrifft häufig grundlegende Fragen des Gesellschaftsrecht, weil ebenso grundlegende tatsächliche Problemstellungen bestehen. Häufig haben diese Problemsituationen auch mit finanziellen Themen etwas zu tun. Als Ergebnis lassen sich entweder rechtlich fundierte Kompromisse verhandeln oder zumindest ein beteiligter Geschäftsführer oder Gesellschafter scheidet - freiwillig oder unfreiwillig - aus. Dabei beraten und vertreten wir sowohl Gesellschafter, Geschäftsführer oder die entsprechenden Mitglieder in Leitungsgremien oder Eigentümer der Gesellschaften, gleich welche Rechtsform die jeweilige Gesellschaft hat. Gesellschafterstreit existiert in erster Linie bei Gesellschaften, wie die GbR, OHG, KG oder die GmbH mit nur wenigen Gesellschaftern. Gleichwohl können auch unter bedeutenden Aktionären ähnliche Streitigkeiten entstehen.

Dabei beruht der Erfolg der Unternehmung häufig auf der Zusammenarbeit der beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer.Sofern ein Gesellschafterstreit oder ein Geschäftsführerstreit nicht schon vertraglich abgemildert werden konnte, so muss ein etwaiges weiteres Vorgehen - auch strategisch - rechtlich fundiert geplant werden. Dabei lassen sich nicht immer gerichtliche Auseinandersetzungen durch andere Alternativen, wie Schiedsgerichte oder eine aussergerichtliche Lösung, vermeiden.

Geschäftsführerhaftung

Nach § 43 GmbHG müssen die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Der häufigste Fall einer Geschäftsführerhaftung ist die Insolvenzverschleppung.

Stellt der Geschäftsführer verspätet Insolvenzantrag macht er sich strafbar und haftet den Gläubigern bzw. Gesellschaftern auf Schadensersatz. Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen, dann ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet.

Es existieren jedoch viele weitere Rechtsbereiche, in denen aufgrund der Handelndenhaftung eine Geschäftsführerhaftung abgewendet werden muss.

Wettbewerbsverbot

Die Beschränkung einer Person in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Form eines Wettbewerbsverbotes ist das Verbot, zugunsten eines anderen Unternehmens im gleichen oder ähnlichen Geschäftszweig tätig zu werden. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht für den Handlungsgehilfen und den Vorstand der AG. Das Wettbewerbsverbot gilt entsprechend für den Geschäftsführer der GmbH. Das Wettbewerbsverbot kann aber durch Zustimmung des Aufsichtsrates oder bei einer GmbH durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag aufgehoben sein. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während der Tätigkeit; hiervon deutlich abzugrenzen ist das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung des entsprechenden Vertrages im Vertrag ausdrücklich vereinbart und zudem weitergehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegt. Flankierend kann das Abwerben von Kunden durch ehemalige Mitarbeiter wettbewerbswidrig sein.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Wenn Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammenschließen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft). Die GbR kann von Gewerbetreibenden und von Freiberuflern gegründet werden. Die GbR ist ideal für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften). Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist ausreichend. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings empfehlenswert. Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften, d.h. ihre Gesellschafter haften jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z.B. Steuerschulden). Im Gesellschaftervertrag (Innenverhältnis) können sie Sonderregeln vereinbaren. Grundsätzlich wird die GbR "automatisch" zur OHG, wenn durch die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betrieben wird.

Offene Handelsgesellschaft (oHG-Recht)

Die oHG ist eine Gesellschaftsform, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. Sie ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen geeignet. Als Handelsgewerbe gelten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen, die die typischen Handelstätigkeiten (früher: Grundhandelsgewerbe) ausüben: z. B. der Groß- und Einzelhandel, das produzierende Gewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe, Transportgewerbe, Handelsvertreter etc., Aber auch Personen, die ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, gelten als Kaufleute. Das Recht der oHG ist in den §§ 105-160 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften über die Grundform jeder Gesellschaft, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (§§ 705-740 BGB) Anwendung. Von der Gesellschaftsform her gesehen kann man die OHG auch als eine besondere Ausgestaltung der GbR für ein Handelsgewerbe mit kaufmännischem Gechäftsumfang auffassen. Die oHG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht die Einbringung des Kapitals im Vordergrund, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter. Diese setzen in der Regel ihre eigene Arbeitskraft ein, woraus sich eine gewisse persönliche Verbundenheit zu dem Unternehmen ergibt. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.

Aktienrecht

Das Aktienrecht stellt das besondere Gesellschaftsrecht der Aktiengesellschaft und der beteiligten Akteure dar. Es ist u.a. im Aktiengesetz geregelt. Die rechtliche Beratung reicht von der Gründung einer AG bis hin zu sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Fragen im Zuge deren Bestand. Dies kann die Gesellschafter und Aktionäre, Aktienformen, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Vorstand, Hauptversammlung (ordentlich und ausserordentlich), Unternehmenskäufe und - verkäufe ebenso betreffen, wie das Handling von Interessen einzelner gegen eine AG bzw. die Verteidigung der Leitungsgremien und der AG gegen derartige Posititionen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA-Recht)

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt es sich um eine juristische Person, die (wie auch eine GmbH oder AG) selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Bei der KGaA handelt es sich um eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft, wobei der Schwerpunkt im Aktienrecht liegt.

Stiftungsrecht

Eine Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens, einen vom Stifter bestimmten Zweck dauernd fördern soll. Das klingt zunächst kompliziert und abstrakt. Viele Stiftungen in Deutschland sind aber Beweis dafür, dass diese Rechtsform, mit Leben gefüllt, sehr attraktiv sein kann.

Grundsätzlich haben aber alle Rechtsformen Vor- und Nachteile. Welche letztlich für die Wahl am Ende eine Rolle spielen, hängt von den Vorstellungen und Zielen des Unternehmers ab. Bei der Stiftung ist ein Vorteil, dass sie niemandem „gehört“, d.h. keine Gesellschafter hat. Eine Stiftung kann somit nicht verkauft werden. Außerdem kann der Stiftungszweck nicht geändert werden. Das kann im Einzelfall eine Rolle spielen, wenn bspw. ein Unternehmer verhindern will, dass seine Erben sein Lebenswerk Gewinn maximierend an den erstbesten Käufer verkaufen.

Vereinsrecht

Der sogenannte Idealverein ist die häufigste und typische Form eines Vereins. Ein Idealverein ist ein Zusammenschluss, dem mehrere Personen unter einem Vereinsnamen angehören, der freiwillig ist und auf eine gewisse Dauer angelegt wurde, der einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck verfolgt, der einen Vorstand hat und der als Vereinigung unabhängig von seinem Wechsel der Mitglieder besteht und damit körperschaftlich organisiert ist. Ein ideeller Zweck ist ein Zweck, der nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die möglichen ideellen Zwecke sind vielfältig. Das zeigt die bunte Vereinslandschaft in Deutschland: Vereinigungen zur Förderung des Sports, der Kultur, von Natur und Umwelt oder karitativer Zwecke sind überwiegend als Idealvereine organisiert. Allerdings können auch Idealvereine wirtschaftlich tätig sein, nämlich dann, wenn diese Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet ist.

Kommanditgesellschaftsrecht (KG-Recht)

Die KG ist vor allem für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen von Vorteil, die Partner mit zusätzlichem Kapital wünschen, aber alleinige Chefin bzw. alleiniger Chef im Unternehmen bleiben wollen. Sie ist außerdem für Familienmitglieder interessant, die nicht persönlich haften wollen bzw. sollen. Die KG besteht aus dem Unternehmer (Komplementär) und weiteren Gesellschaftern (Kommanditisten).

Eingetragene Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne feste Mitgliederzahl. Sie verfolgt den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das ursprüngliche Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.

Partnerschaftsgesellschaftsrecht (PartnerschG-Recht)

In der Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (GbR). Im Unterschied zur GbR bietet die Partnerschaftsgesellschaft allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Mit der durch die EWIV-Verordnung vom 25. Juli 1985 geschaffenen (supranationalen) Unternehmensform sollen kleinere und mittlere Unternehmungen aus EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Kooperationen in Form einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zu betreiben. Eine EWIV soll den Zweck haben, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Ihren Sitz muss die EWIV innerhalb der Gemeinschaft haben.

europäische Gesellschaft (SE-Recht)

Die Europa-AG (offiziell: Europäische Gesellschaft oder Societas Europaea - SE) ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation: Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Vielmehr erhalten alle in der Europa AG vereinigten Unternehmensteile ein einheitliches rechtliches Kleid. Eine Europa AG muss in ihrem Firmennamen den Zusatz „SE“ aufnehmen.

Franchisingrecht

Sie können sich viele Probleme und Risiken ersparen, die die Gründung eines Betriebes im Alleingang mit sich bringt, wenn Sie ein fertiges Konzept kaufen oder als Franchisegeber ein solches Konzept anbieten. Das System heißt Franchising und wird heute in vielen Branchen praktiziert. Franchise bietet drei Möglichkeiten: Als Franchise-Nehmer übernehmen Sie die Geschäftsidee eines Franchise-Gebers, lassen sich schulen und regelmäßig betreuen. Ihre unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten bewegen sich in einem festen Rahmen. Als Franchise-Geber entwickeln Sie ein eigenes Franchise-System. Grundlage ist Ihre in der Praxis erprobte Geschäftsidee. Hat sich die Idee bewährt, hilft Ihnen das Franchise-System durch motivierte Mit-Unternehmer (Franchise-Nehmer) schnell zu expandieren. Als Master-Franchise-Geber erhalten Sie die Lizenz eines ausländischen Franchise-Unternehmens, das sich auf dem deutschen Markt etablieren möchte. Damit treten Sie in einer bestimmten Region oder in ganz Deutschland als Franchise-Geber auf, um - auf eigene Rechnung - weitere Franchise-Nehmer zu akquirieren.

 

 

 

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