Internationale Gesellschaftsformen horak RechtsanwälteDie Europäische Genossenschaft/ Societas Cooperativa Europaea, SCEDie Europäische Genossenschaft, die am 22. Juli 2003 durch ein Statut in Anlehnung an das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) verabschiedet wurde, ist eine Unternehmensform, die es den Unternehmen ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam auszuüben und zugleich ihre Eigenständigkeit zu bewahren. Sie ist eine Gesellschaft des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Europäische Genossenschaft kann aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung seit dem 18. August 2006 gegründet werden. Durch die mit der Verordnung neu geschaffene Europäische Genossenschaft werden grenzübergreifende und transnationale wirtschaftliche Betätigungen wesentlich erleichtert. Sie bietet auch kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit einer sinnvollen transnationalen Kooperationsmöglichkeit mit verbesserten Wettbewerbschancen. Eine Europäische Genossenschaft kann gegründet werden - durch Neugründung von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen, oder von mindestens fünf natürlichen und juristischen Personen oder von mindestens zwei juristischen Personen, wobei mindestens zwei der natürlichen oder juristischen Personen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen.
- durch Verschmelzung von mindestens zwei bestehenden Genossenschaften (wenn die Genossenschaften in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind)
- durch Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hatte.
Sie erwirbt Rechtspersönlichkeit mit dem Tag ihrer Eintragung in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat. In Deutschland ist dazu eine Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Der Sitz der Europäischen Genossenschaft kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden, ohne dass eine Auflösung und Neueintragung erforderlich ist. Zu Informationszwecken müssen Eintragung und Löschung einer Europäischen Genossenschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Das Mindestkapital beträgt 30.000 Euro. Auch bei der SCE gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Mindestens einmal jährlich muss binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs eine Generalversammlung einberufen werden. Im Übrigen kann die Einberufung jederzeit durch das Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder auf Antrag von 5.000 Mitgliedern oder von Mitgliedern, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte halten, erfolgen; die Satzung kann jedoch noch niedrigere Prozentsätze vorsehen. Neben der Generalversammlung muss die weitere Leitungsstruktur in der Satzung festgelegt werden, wobei zwei Möglichkeiten gegeben sind: - das dualistische System, oder
- das monistische System.
Beim dualistischen System gibt es ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan. Das sind zum Beispiel der Vorstand und der Aufsichtsrat. Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der Europäischen Genossenschaft. Seine Mitglieder vertreten die Gesellschaft nach außen. Das Aufsichtsorgan bestellt das/die Mitglied/er des Leitungsorgans. Außerdem überwacht es die Geschäftsführung des Leitungsorgans, ist aber selbst nicht berechtigt, die Geschäft zu führen. Dieses System wurde für die deutsche Genossenschaft gewählt. Insofern ist auf die oben gemachten Ausführungen unter Ziffer 1. zu verweisen. Beim monistischen System gibt es demgegenüber nur ein Verwaltungsorgan, das die Geschäfte der Genossenschaft führt. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans vertreten die Genossenschaft nach außen und wählen einen Vorsitzenden. Besteht das Verwaltungsorgan aus mehreren Mitgliedern, so nehmen sie die Vertretung gegenüber Dritten gemeinschaftlich war, wenn nicht die Satzung nach dem Recht des Sitzstaats anders lautende Bestimmungen vorsieht. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden von der Generalversammlung bestellt. Die Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)Mit der durch die EWIV-Verordnung vom 25. Juli 1985 geschaffenen (supranationalen) Unternehmensform sollen kleinere und mittlere Unternehmungen aus EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Kooperationen in Form einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zu betreiben. Eine EWIV soll den Zweck haben, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Ihren Sitz muss die EWIV innerhalb der Gemeinschaft haben. Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Dieser muss vielmehr zwischen den Mitgliedern aufgeteilt und besteuert werden. Die Tätigkeit der EWIV muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden. Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gebildet werden. Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen. Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, kann aber nicht mehr als 500 Personen beschäftigen. Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. HINWEIS: Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:- Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler
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