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Das Recht der eingetragenen Genossenschaft (eG-Recht)

Wie ist eine eingetragene Genossenschaft rechtlich aufgestellt?

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne feste Mitgliederzahl. Sie verfolgt den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das ursprüngliche Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein.

Rechtsgrundlagen des deutschen Genossenschaftsrechts sind das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Ihrer Rechtsnatur nach ist die Genossenschaft ein wirtschaftlicher Verein, denn ihre Tätigkeit ist nicht direkt auf Gewinn ausgerichtet. Sie kann jederzeit auch ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder neue Mitglieder aufnehmen. Nach § 17 GenG ist die eingetragene Genossenschaft eine juristische Person und somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Auch gelten die Genossenschaften als Vollkaufleute.

Was ist bei der Gründung der Genossenschaft rechtlich zu beachten?

Zur Gründung einer Genossenschaft bedarf es nach § 4 GenG mindestens drei Mitglieder. Diese schließen nach § 5 GenG einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der keiner notariellen Beurkundung bedarf, allerdings von allen an der Gründung beteiligten und bis zur Einreichung beim Registergericht beigetretenen Mitgliedern unterzeichnet werden muss. Des Weiteren ist gemäß Paragraf 10 GenG die Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Dieses wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk der Sitz der Genossenschaft liegt. Die Eintragung wirkt rechtsbegründend, das heißt, die Genossenschaft erlangt erst mit Eintragung die Rechtsstellung einer eingetragenen Genossenschaft. Der Zusatz "eingetragene Genossenschaft" beziehungsweise die Abkürzung "e.G." muss dann im Firmennamen enthalten sein.

Die Genossenschaft hat kein festes Kapital. Jedes Mitglied zeichnet im Sinne des § 7 Nr. 1 GenG einen oder mehrere Geschäftsanteile, auf den Einzahlungen geleistet werden müssen. Hinsichtlich der Höhe hat die Satzung für lediglich ein Zehntel des Geschäftsanteils Bestimmungen im Hinblick auf den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlung zu treffen (Mindesteinlage). Da sich das Kapital aus den Einlagen der Mitglieder zusammensetzt, ist es abhängig von der Mitgliederzahl.

Was bedeutet die Mitgliedschaft in einer e.G. rechtlich?

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt entweder durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Beitritt. Verloren geht sie durch Tod, Austritt oder Ausschließung zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft ist an sich nicht übertragbar. Lediglich Vererbung ist möglich.

Wichtigstes Mitgliedschaftsrecht ist das Recht auf Benutzung der gemeinschaftlichen Fördereinrichtungen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Verteilung von Überschuss. Weiterhin haben die Mitglieder nach § 43 GenG das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Wichtigste Pflicht ist die Einzahlung von Einlagen.

Welche Organe hat die eingetragene Genossenschaft mit welchen Funktionen?

Bei der Genossenschaft gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, das heißt, alle Organe können nur mit eigenen Mitgliedern besetzt werden. Insgesamt hat die Genossenschaft drei Organe:

  • Generalversammlung
  • Aufsichtsrat
  • Vorstand

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Genossenschaft. Hat sie allerdings mehr als 1.500 Mitglieder, kann gemäß § 43 a GenG eine Vertreterversammlung gebildet werden. Als oberstes Entscheidungsorgan wählt die Generalversammlung den Aufsichtsrat, entscheidet über die Satzung und fällt Beschlüsse zur Führung der Geschäfte und über die Gewinnverteilung.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die ihm zugewiesene arbeitsteilige Verantwortung wird durch § 38 GenG eindeutig definiert. Hauptaufgabe ist die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr.

Der Vorstand wird je nach Satzung von der Generalversammlung oder vom Aufsichtsrat gewählt und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er hat dabei jedoch die ihm durch die Satzung auferlegte Beschränkung und die Bindung seines Wirkens an die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis.

Wer haftet für Pflichten der e.G.?

Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nach Paragraf 2 GenG grundsätzlich nur das Vermögen der Genossenschaft. Im Fall der Insolvenz kann allerdings eine Nachschusspflicht der Mitglieder in der Satzung vorgesehen werden, wenn die Gläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden können.

Wie wird die Genossenschaft steuerrechtlich behandelt?

Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Anschließend wird dieser gemäß § 48 Absatz 1 GenG von der Generalversammlung festgestellt. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht und dem Aufsichtsratsbericht zum Genossenschaftsregister einzureichen.

Hinsichtlich der Körperschaftssteuer sind alle Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften steuerpflichtig (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Körperschaftssteuergesetz - KStG). Befreit sind Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, wenn sie lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten oder verpachten (§ 3 Absatz 2 KStG).

Bezüglich der Gewerbesteuer sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig (§ 2 Absatz 2 Seite 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Gemäß § 3 Nummer 8 GewStG gelten die Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes, die den Gewinn der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, auch für die Gewerbesteuer. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, die lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten, sind nach § 8 Nummer 5 GewStG steuerfrei.

Wie wird die Genossenschaft aufgelöst?

Eine Genossenschaft kann zum Beispiel durch Zeitablauf oder durch den Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt dann in der Regel durch den Vorstand. Ist diese beendet, wird das Erlöschen der Genossenschaft angemeldet. Nach Ablauf eines Sperrjahres wird das Reinvermögen der Genossenschaft an die Mitglieder verteilt.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

 

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