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Die kleine Aktiengesellschaft horak Rechtsanwälte Hannover

Die mittelständische Aktiengesellschaft:

Mittelständische Unternehmen firmieren nach wie vor überwiegend in der Rechtsform der GmbH bzw. der GmbH & Co. KG. Abgesehen von dem hohen Ansehen einer AG und der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge ist die so genannte “kleine Aktiengesellschaft” aufgrund zahlreicher Besonderheiten der GmbH faktisch gleichgestellt und bietet überdies durch die theoretisch unbegrenzte Möglichkeit der Beschaffung von Eigenkapital durch die Börse viele Vorteile.

Nicht erst seit dem “Börsenfieber” sind die Möglichkeiten gerade für mittelständische Unternehmen sehr günstig, sich über die mögliche Umwandlung von einer anderen Rechtsform in eine kleine Aktiengesellschaft Eigenkapital zu beschaffen. Diese Form der Kapitalbeschaffung eröffnet mittelständischen Unternehmen sämtliche Vorteile einer Aktiengesellschaft und vermeidet die Problemfelder der Kredit- oder Darlehensvereinbarungen, die zudem häufig nur gegen eine Sicherheit gewährt werden.

Die ursprünglich bestehenden Vorbehalte mittelständischer Unternehmen gegen die Gründung einer Aktiengesellschaft wegen der damals zwingenden Präsenz von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat wurde unterdessen durch den Gesetzgeber ausgeräumt. Eine Arbeitnehmermitbestimmung entfällt, wenn das Unternehmen weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Dies entspricht der Regelung bei der GmbH. Andererseits ist der Vorteil einer Mitarbeiterbeteiligung und –bindung an das Unternehmen, bspw. über die Einräumung von so genannten Stock-Options einfacher. Die bloße Wirkung des Begriffs “Aktiengesellschaft” macht überdies ein Unternehmen für Führungskräfte attraktiver, die Bezeichnung “Vorstand” oder auch “Vorstandssprecher” sind gewichtige Bezeichnungen und zudem auch tatsächlich durch die jeweilige Verantwortlichkeit ausgefüllt.

 

Unternehmenskontinuität

Die Unternehmensnachfolge, insbesondere die Vererbung von Anteilen auf die nachfolgende Generation, lässt die Vorteile entstehen, dass in jedem Fall die Unternehmeskontinuität bestehen bleibt und darüber hinaus der künftige Erblasser zunächst noch das strategische Geschäft in der Position des Aufsichtsratsvorsitzenden vornehmen kann und so einerseits sein Lebenswerk weiterhin begleiten und andererseits seine Erfahrung weiterhin einbringen kann. Auch in diesem Zusammenhang stellt es letztlich eine Frage der Außenwirkung dar, ob nämlich der Firmengründer “Aufsichtsratsvorsitzender” ist, oder ob er wie typischerweise bei der GmbH als “Beirat” tätig bleibt.

 

going public

Der wirtschaftlich maßgebliche Vorteil gegenüber der GmbH, bleibt allerdings die Möglichkeit der AG, das Eigenkapital über den Weg an die Börse aufzustocken. Dieses “going public” stellt indes einen komplizierten Schritt dar, der einer umfangreichen Vorbereitung bedarf. Neben rein rechtlichen Fragen stellen sich hierbei zahlreiche steuerliche Fragen. Hinzu kommen tatsächliche Fragestellungen, etwa auf welchem der vier Marktsegmente der Wertpapierbörse der Börsengang erfolgen soll (amtlicher Handel, geregelter Markt, neuer Markt und Freiverkehr). Im Zuge des “going public” wird zwecks Feststellung des Werts der Aktie zudem eine Unternehmensbewertung notwendig. Sind allerdings vorgenannte Hürden erst einmal genommen, so steht zukünftigen Emissionen und damit Eigenkapitalerhöhungen nichts mehr im Wege.

Bereits der erste Schritt, die Umwandlung eines mittelständischen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft, birgt in der Regel die meisten Unsicherheiten. Obschon das Aktienrecht zahlreiche Förmlichkeiten enthält, ist es im Fall der “kleinen” Aktiengesellschaft in wesentlichen Punkten der GmbH gleichgestellt. Überdies erleichterte der Gesetzgeber den Rechtsformwechsel durch das neue Umwandlungsgesetz (UmwG) Allerdings folgt aus der Umwandlung ebenso wie im Fall des Börsengangs der umgewandelten Gesellschaft zunächst ein erheblicher Kostendeckungsaufwand – dieser zahlt sich gleichwohl regelmäßig aus.

Bei der kleinen Aktiengesellschaft beträgt das erforderliche Mindeststammkapital 50.000 EUR Als Gründer ist lediglich eine Person erforderlich, die zunächst sämtliche Aktien halten kann.

Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung der kleinen Aktiengesellschaft – muss sowohl bei einem Formwechsel als auch bei Neugründung notariell beurkundet werden. Ferner müssen die Organe der Aktiengesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bestellt und ein Gründungsbericht erstellt werden. In diesem Zusammenhang ist eine Gründungsprüfung erforderlich, die einerseits von Vorstand und Aufsichtsrat und andererseits von einem außenstehenden Dritten, in der Regel von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, vorzunehmen ist. Nach Leistung der Einlage kann sodann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.

Zusammenfassend ist die mittelständische Aktiengesellschaft in der Form der “kleinen AG” eine durchaus sinnvolle Lösung der langfristigen Kapitalbeschaffung und –erhaltung. Die Börseneinführung erbringt weiteres Eigenkapital, so dass die Eigenkapitalquote und damit die Kreditwürdigkeit steigen, wobei die bisherigen Gesellschafter oder Eigentümer des Unternehmens mit der entsprechenden strategischen Planung ihre Unabhängigkeit behalten und zudem Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden können

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler.

 

 

 

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