Unternehmenskaufrecht horak Rechtsanwälte HannoverJe nachdem, wer das Unternehmen kauft bzw. welche Unternehmensanteile gekauft werden, wird folgendermaßen unterschieden: - Mit dem Kauf des "kompletten" Unternehmens oder eines für sich geschlossenen Unternehmensteils (z.B. Filiale) mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten, können Sie über Ihr neu erworbenes Eigentum frei verfügen und zum Beispiel als Sicherheiten für Kredite einsetzen. Es handelt sich um einen so genannten Asset-Deal, bei dem die Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Anwendungsbereiche sind der Verkauf von Einzelunternehmen und die Veräußerung von Betriebsteilen.
- Durch den Kauf von Geschäftsanteilen (Anteilskauf oder Share-Deal) werden Sie als Käufer zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH. Die finanziellen Belastungen entsprechen allein dem Umfang der erworbenen Geschäftsanteil.
- Die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile ist genauso teuer wie die Übernahme sämtlicher Assets.
Kauf bestehender UnternehmenDer Kauf eines bestehenden Einzelunternehmens oder der Kauf von Gesellschaftsanteilen kann gegenüber einer Neugründung besondere Vorteile mit sich bringen: - das Unternehmen ist auf dem Markt bereits etabliert
- Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sind aufgebaut
- die Dienstleistung bzw. das Produkt des Unternehmens ist eingeführt
- die Mitarbeiter bilden ein eingespieltes Team
- der Nachfolger kann auf den Erfahrungen des Vorgängers bzw. der Gesellschafter aufbauen
Diese Vorteile kommen allerdings nur dann zum Tragen, wenn Sie auch die besonderen persönlichen, unternehmerischen und fachlichen Anforderungen erfüllen, um in einen laufenden Betrieb einzusteigen. Gestaltung des UnternehmenskaufvertragesDer Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags muss sich vor allem an der Rechtsform des Unternehmens sowie an steuerlichen und rechtlichen Zielen orientieren. Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages müssen daher die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig geklärt werden (Due Diligence). Von dieser Klärung hängt ab,was unter welchen Bedingungen auf den Käufer zu übertragen ist, wie dies rechtstechnisch zu geschehen hat und welche wechselseitigen Sicherungen für Käufer und Verkäufer vertraglich vorzusehen sind. Letter of IntentUm die Ernsthaftigkeit des Kaufinteresses zu bekunden und Rahmenbedingungen festzulegen, werden vor einem Unternehmenskauf Absichtserklärungen (Letter of Intent), Optionen, also vertraglich eingeräumte Kauf- oder Verkaufsrechte, oder Vorverträge vereinbart. Der Vorvertrag soll zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichten. Im Vorvertrag sind die wesentlichen Fragen des Unternehmenskaufvertrages bereits geregelt. Immer dann, wenn der Hauptvertrag einer bestimmten Form bedarf, gilt das auch für den Vorvertrag. Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:- Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler
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