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Restschuldbefreiung horak Rechtsanwälte Hannover

Das Restschuldbefreiungsverfahren ((§§ 286 ff InsO) schließt sich bei einer natürlichen Person bei einem eigenem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung an das beendete Insolvenzverfahren an.

Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens ist es, den Schuldner von den Schulden zu befreien, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt sind und für die der Schuldner nach § 201 InsO weiterhin voll haften würde.

Neben den oben aufgeführten Anträgen ist es erforderlich, dass der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).

Eine Entscheidung darüber, ob der Schuldner grundsätzlich Restschuldbefreiung erlangen kann, ergeht im sogenannten Schlusstermin (§ 289 InsO). Im Rahmen des Schlusstermins können die Gläubiger Versagungsgründe darlegen und glaubhaft machen, die in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählt sind.

Wird kein Versagungsgrund dargetan/glaubhaft gemacht, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, soweit dieser im Rahmen der Wohlverhaltensperiode, das heißt dem Ablauf der 6-Jahres-Frist gemäß § 287 Abs. 2 InsO, seinen Obliegenheiten gemäß § 295 InsO nachkommt.

Zu den wichtigsten dieser Obliegenheiten gehört es, während der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Einem selbständig tätigen Schuldner obliegt es, die Beträge an den Treuhänder auszukehren, die bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit pfändbar wären (§ 295 Abs. 2 InsO).

Kommt der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nach, so können gemäß § 299 InsO von einem Gläubiger während des Laufs der Wohlverhaltensperiode Versagungsgründe geltend gemacht werden. Diese sind in den §§ 296 - 298 InsO im einzelnen aufgezählt.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird vom Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung kann hierbei unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO versagt werden, mithin wegen eines Verstoßes des Schuldners gegen die Pflichten, die bereits während des Laufs des Verfahrens zur vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung berechtigt hätten. Wird kein Versagungsantrag gestellt, wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Dies hat zur Folge, dass Gläubiger gegenüber dem Schuldner keinen Anspruch mehr haben, ihre durch das bisherige Verfahren nicht getilgte Forderung durchsetzen zu können.

Dies gilt auch für die von einem Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht angemeldeten Forderungen (§ 301 abs.1 Satz 2 InsO). Ein Gläubiger kann sich mithin einem Insolvenzverfahren seines Schuldners nicht durch Schweigen oder Nichtteilnahme entziehen.

Nicht von der Restschuldbefreiung werden diejenigen Verbindlichkeiten des Schuldners erfasst, die in § 302 InsO im einzelnen genannt sind. Dies gilt für Forderungen, die aus einer vom Schuldner begangenen unerlaubten Handlung stammen, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2, mithin zur Insolvenztabelle, angemeldet hatte, Geldstrafen oder nach § 39 Abs.1 Nr. 3 gleichgestellte Verbindlichkeiten, also Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie weitere Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, Verbindlichkeiten aus einem zinslosen Darlehen, soweit dies dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden ist.

Auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann diese noch widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und hierdurch die Befriedigung seiner Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat (§ 303 Abs. 1 InsO). Ein solcher Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger des Schuldners diese binnen eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung dies beantragt und glaubhaft macht, dass zum einen eine entsprechende Obliegenheitsverletzung vorgelegen hat und er zum anderen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung von dieser Obliegenheitsverletzung keine Kenntnis hatte.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

 

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