Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Start  Kanzlei  Rechtsanwälte  Unternehmenskauf  M&A  Vertragsmuster  Honorar  Standorte  Impressum  Datenschutz  AGB  Kontakt

horak.
Rechtsanwälte

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

gesellschaftsrechthannover

Abwerben von Kunden  Aktienrecht  Kleine AG  Bankrecht  Compliance  Existenzgründung  eG-Recht  EWiV-Recht  Franchisingrecht  GbR-Recht  Geschaeftsfuehrerhaftung  Gesetzliches Wettbewerbsverbot  Gesellschafterstreit  Gesellschaftsgruendung  GmbH-Geschäftsfuehrer  GmbH-Recht  Gewerbegründung  Handelsrecht  Insolvenzrecht  International  Internationales Gesellschaftsrecht  KG-Recht  KGaA-Recht  M&A  Mitgliederversammlung  Mustersatzung  Nachvertragliches Wettbewerbsverbot  OHG-Recht  PartnerschG  Private Equity (PE)  SE-Recht  Stiftungsrecht  Stille Gesellschaft  UG-Recht  Restschuldbefreiung  Unternehmensbeteiligung  Unternehmenskauf  Unternehmensnachfolge  Vereinsrecht  Vereinssatzung  Vertragsrecht  Wettbewerbsverbot 

 

Gesellschaftsrecht Hannover Anwalt Compliance GmbH Gründung UG Gesellschaftsvertrag Satzung Geschäftsführervertrag Rechtsanwalt Compliance Aktienrecht GmbH-Recht Geschäftsführerhaftung Stiftungsrecht Wettbewerbsverbot Vereinsrecht GbR gründen Gesellschaft bürgerlichen Rechts  Fachanwalt Gesellschafterstreit GmbH-Gründung Existenzgründerberatung Steuerrecht Start Up Beratung kostenlos

Kanzlei   Gesellschaftsrecht   GmbH-Recht   UG-Recht   GbR-Recht   Stiftungsrecht   Gesellschafterstreit   Vertragsmuster 
Start.. Gesellschaftsrecht.. Gesellschaftsformen.. OHG-Recht..

 

Start 
Gesellschaftsformen 
GmbH-Recht 
UG-Recht 
Aktienrecht 
KG-Recht 
OHG-Recht 
GbR-Recht 
eG-Recht 
PartnerschG 
KGaA-Recht 
Stille Gesellschaft 
EWiV-Recht 
SE-Recht 
International 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@gesellschaftsrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 82
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@gesellschaftsrechthannover.de

Offene Handelsgesellschaft (OHG-Recht)

Die OHG ist eine Gesellschaftsform, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine der klassischen Personengesellschaften und durch ihre besondere Struktur sowie die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter geprägt. Sie eignet sich insbesondere für Handelsunternehmen, bei denen die Gesellschafter aktiv am Geschäftsbetrieb teilnehmen und gemeinsam Verantwortung übernehmen möchten. Das Recht der OHG ist vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.


1. Grundstruktur der OHG

a) Definition

Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ist, ohne dass die Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB).

b) Wesentliche Merkmale

  • Rechtspersönlichkeit: Die OHG ist rechtsfähig und kann als solche klagen und verklagt werden (§ 124 HGB).
  • Handelsgewerbe: Die OHG muss ein Handelsgewerbe betreiben oder nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordern (§ 1 HGB).
  • Unbeschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB).

c) Gründung

Die Gründung erfolgt durch mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische), die einen Gesellschaftsvertrag schließen. Die Eintragung ins Handelsregister ist erforderlich (§ 106 HGB), wobei die OHG bereits vor der Eintragung als Gesellschaft tätig werden kann (Vorgesellschaft).


2. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

a) Rechte der Gesellschafter

  1. Geschäftsführungsbefugnis (§ 114 HGB):

    • Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
    • Beispiel: Ein Gesellschafter kann ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Verträge abschließen, die dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entsprechen.
  2. Gewinnbeteiligung (§ 121 HGB):

    • Der Gewinn wird nach Köpfen aufgeteilt, wenn keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde.
  3. Kontrollrechte (§ 118 HGB):

    • Jeder Gesellschafter hat das Recht, Einsicht in die Bücher der Gesellschaft zu nehmen und sich über den Stand der Geschäfte zu informieren.
  4. Vertretungsbefugnis (§ 125 HGB):

    • Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die OHG nach außen zu vertreten, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht.


b) Pflichten der Gesellschafter

  1. Einlagepflicht:

    • Die Gesellschafter sind verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage zu leisten.
  2. Treuepflicht:

    • Gesellschafter müssen im Interesse der Gesellschaft handeln und dürfen keine konkurrierenden Geschäfte tätigen (§ 112 HGB).
  3. Haftung (§ 128 HGB):

    • Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


3. Haftung in der OHG

a) Persönliche Haftung

Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der OHG (§ 128 HGB). Gläubiger können sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen.

b) Haftung nach Ausscheiden

Ein ausscheidender Gesellschafter haftet noch für Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren (§ 160 HGB).

c) Haftung bei Eintritt in die OHG

Ein neu eintretender Gesellschafter haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind (§ 130 HGB).


4. Ausscheiden und Aufnahme von Gesellschaftern

a) Ausscheiden von Gesellschaftern

  1. Kündigung durch den Gesellschafter (§ 132 HGB):
    • Ein Gesellschafter kann unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist aus der OHG ausscheiden.
  2. Tod des Gesellschafters (§ 131 Abs. 3 HGB):
    • Der Tod eines Gesellschafters führt in der Regel nicht zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt dies anders.
  3. Ausschluss:
    • Ein Gesellschafter kann durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

b) Aufnahme von Gesellschaftern

Die Aufnahme neuer Gesellschafter erfordert die Zustimmung aller bestehenden Gesellschafter und eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags.


5. Auflösung der OHG

Die OHG kann auf folgende Weise aufgelöst werden (§ 131 HGB):

  • Durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Dauer.
  • Durch Beschluss der Gesellschafter.
  • Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.
  • Durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund.

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der OHG (§ 145 HGB). Die Liquidatoren sind verpflichtet, die laufenden Geschäfte abzuwickeln, das Vermögen der Gesellschaft zu verwerten und Verbindlichkeiten zu begleichen.


6. Strategische Überlegungen zur OHG

Vorteile der OHG

  1. Einfacher Zugang zu Kapital:
    • Gesellschafter können Kapital einbringen, ohne eine komplizierte Struktur wie bei einer Kapitalgesellschaft zu schaffen.
  2. Flexibilität:
    • Die OHG kann flexibel an die Bedürfnisse der Gesellschafter angepasst werden.
  3. Gleichberechtigung der Gesellschafter:
    • Alle Gesellschafter haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Nachteile der OHG

  1. Unbeschränkte Haftung:
    • Die persönliche Haftung der Gesellschafter stellt ein hohes Risiko dar.
  2. Komplexe Konfliktlösungen:
    • Konflikte zwischen Gesellschaftern können die Geschäftsfähigkeit der OHG beeinträchtigen.
  3. Schwierige Nachfolgeplanung:
    • Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfordert die Zustimmung der übrigen Gesellschafter und ist rechtlich komplex.


7. Typische Probleme und Lösungen

a) Konflikte zwischen Gesellschaftern

  • Problem: Unterschiedliche Vorstellungen über Geschäftsführung oder Gewinnverteilung.
  • Lösung: Einführung eines Streitbeilegungsmechanismus im Gesellschaftsvertrag, z. B. Schiedsverfahren.

b) Haftungsrisiken

  • Problem: Ein Gesellschafter verursacht Verbindlichkeiten, die die anderen Gesellschafter betreffen.
  • Lösung: Detaillierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag über Haftungsverteilung und interne Ausgleichsansprüche.

c) Nachfolgeplanung

  • Problem: Der Tod oder Austritt eines Gesellschafters kann die Existenz der OHG gefährden.
  • Lösung: Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag, die den Übergang der Anteile regeln.


8. Wichtige Urteile zur OHG

a) Vertretungsmacht eines Gesellschafters

  • BGH, Urteil vom 08.12.2005 (Az. II ZR 185/03):
    • Ein Gesellschafter kann auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Verträge abschließen, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb liegen.

b) Haftung bei Austritt

  • BGH, Urteil vom 17.01.1980 (Az. II ZR 153/78):
    • Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet noch für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, jedoch nur im Rahmen der fünfjährigen Nachhaftung.


9. Unsere Leistungen im OHG-Recht

Als erfahrene Gesellschaftsrechtler bieten wir umfassende Unterstützung bei allen Aspekten des OHG-Rechts:

  • Gründung: Gestaltung und Prüfung des Gesellschaftsvertrags sowie Eintragung ins Handelsregister.
  • Haftungsfragen: Beratung zur Minimierung persönlicher Risiken und interner Haftungsregelungen.
  • Gesellschafterstreit: Mediation und rechtliche Vertretung bei Konflikten.
  • Nachfolgeplanung: Entwicklung von Strategien zur Übergabe von Gesellschaftsanteilen.
  • Liquidation: Unterstützung bei der Auflösung und Abwicklung der OHG.


Die OHG bietet zahlreiche Vorteile für Unternehmen, die von einer engen Zusammenarbeit der Gesellschafter und einem hohen Maß an Flexibilität profitieren möchten. Gleichzeitig erfordert sie eine sorgfältige Planung, insbesondere hinsichtlich der Haftung und Nachfolge. Mit unserer Expertise stellen wir sicher, dass Ihre OHG rechtssicher und effizient geführt wird.

     

     

     

      drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

     

     

     

    Gesellschaftsrecht  - horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Tel. 0511/ 357 356-0 · Fax 0511/ 357 356-29 · info@gesellschaftsrechthannover.de