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Partnerschaftsgesellschaftsrecht (PartnerschG-Recht) horak Rechtsanwälte Hannover

In der Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (GbR). Im Unterschied zur GbR bietet die Partnerschaftsgesellschaft allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe (natürliche Personen) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.

Freiberuflich Tätige im Sinne des PartGG (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) sind:

  •     Ärzte/Ärztinnen
  •     Zahnärzte/Zahnärztinnen
  •     Tierärzte/Tierärztinnen
  •     Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen
  •     Physiotherapeuten/-therapeutinnen
  •     Hebammen
  •     Heilmasseure/-masseurinnen
  •     Dipl.-Psychologen/-Psychologinnen
  •     Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
  •     Patentanwälte/-anwältinnen
  •     Wirtschaftsprüfer/-prüferinnen
  •     Steuerberater/-beraterinnen
  •     beratende Volks- und Betriebswirte/-wirtinnen
  •     vereidigte Buchprüfer/-prüferinnen (vereidigte Buchrevisoren)
  •     Steuerbevollmächtigte
  •     Ingenieure/Ingenieurinnen
  •     Architekten/Architektinnen
  •     Handelschemiker/-chemikerinnen
  •     Lotsen/Lotsinnen
  •     hauptberuflichen Sachverständige
  •     Journalisten/Journalistinnen
  •     Bildberichterstatter/-erstatterinnen
  •     Dolmetscher/Dolmetscherinnen
  •     Übersetzer/Übersetzerinnen
  •     Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen
  •     Künstler/Künstlerinnen
  •     Schriftsteller/Schrifstellerinnen
  •     Lehrer/Lehrerinnen und Erzieher/Erzieherinnen

Die Möglichkeit eines Zusammenschlusses in einer Partnerschaftsgesellschaft steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts. Dies bedeutet beispielsweise, dass sich Rechtsanwälte nur mit den in § 59a BRAO aufgeführten übrigen Berufsangehörigen zusammenschließen dürfen.

Mindestkapital

Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Partnerschaftsvertrag

Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich abgefasst werden und enthält:

  •     den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
  •     den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und
  •     den Wohnort jedes Partners;
  •     den Gegenstand der Partnerschaft.

Anmeldung und Eintragung ins Partnerschaftsregister

Die Anmeldung erfolgt beim elektronischen Partnerschaftsregister. Dies übernimmt der Notar, der diese Anmeldung (Unterschriften der Partner) auch beglaubigen muss.

Haftung

Das Besondere an der Partnerschaftsgesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.

Generell haften die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch und persönlich. Waren allerdings nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften nur sie für daraus entstandene berufliche Fehler. Das heißt, die anderen Partner haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen.

Ein „Auftrag“ im Sinne der Regelung ist beispielsweise der Beratungsauftrag, das anwaltliche Mandat, der ärztliche Behandlungsvertrag etc.

"Befasst sein" bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen.

Dies setzt voraus, dass zumindest ein Partner mit dem Auftrag befasst war und damit zumindest ein Partner in der Gesellschaft die persönliche Verantwortung und Haftung für den Berufsfehler übernimmt. Haben mehrere Partner die Sache bearbeitet, so haften sie gesamtschuldnerisch.

Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird (§ 8 PartGG).

Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetz und Verordnung beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Der Partnerschaft obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Haftung beschränkt ist und wer mit dem Auftrag tatsächlich befasst war.

Name der Partnerschaftsgesellschaft

Der Name der Partnerschaft setzt sich aus drei Elementen zusammen:

(1) dem Namen eines oder mehrerer Partner,

(2) dem Zusatz „und Partner" oder „Partnerschaft",

(3) sowie den Bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.

Partnername, Rechtsformangabe und Berufsbezeichnung bilden den Namenskern des Partnerschaftsnamens. Als Partnername reicht die Angabe mindestens eines Partners aus. Es können aber auch zwei oder mehr Partnernamen in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. (§ 2 Abs. 1 PartGG).

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

 

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