Wettbewerbsverbot bei bestehendem ArbeitsverhältnisDem kaufmännischen Angestellten ist es gem. §§ 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB) untersagt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu betreiben, oder für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte in diesem Bereich zu tätigen. Diese gesetzliche Regelung gilt aufgrund der vertraglichen Rücksichts- bzw. Treuepflicht auch für die sonstigen Arbeitnehmer. Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber verschiedene Ansprüche. Er kann vom Arbeitnehmer Unterlassung verlangen, wenn mit weiteren Verstößen zu rechnen ist. Daneben kann er Schadensersatz verlangen oder aber stattdessen selbst in die Geschäfte eintreten. Der Verstoß ist auch geeignet, nach erfolgter Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung und bei erheblichen Verstößen auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber auch noch ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung dieser Ansprüche zu. Das Wettbewerbsverbot gilt, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, also auch für freigestellte Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung. Erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich auch die Nebenpflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber. Nur noch grob sittenwidriges Verhalten des ehemaligen Arbeitnehmers kann von nun an Ansprüche für den Arbeitgeber auslösen. In Betracht kommen dabei insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Lediglich dann, wenn es wirksam im Vertrag vereinbart wurde, existiert auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:- Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler
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