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Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot untersagt es bestimmten Personen, während der Dauer eines Vertragsverhältnisses oder einer besonderen rechtlichen Beziehung, in Wettbewerb zu treten oder Konkurrenztätigkeiten auszuüben. Es ist gesetzlich geregelt und dient dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Vertragspartners oder der Gesellschaft. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot findet sich in verschiedenen Rechtsbereichen, insbesondere im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht.


1. Definition und Zweck des gesetzlichen Wettbewerbsverbots

a) Definition

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist ein rechtlich bindendes Verbot, das bestimmten Personen (z. B. Arbeitnehmern, Geschäftsführern, Gesellschaftern, Prokuristen) untersagt, ohne Zustimmung ihres Vertragspartners oder ihrer Gesellschaft eine Tätigkeit auszuüben, die in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

b) Zweck

  • Schutz vor Interessenkonflikten.
  • Wahrung der Betriebsgeheimnisse.
  • Verhinderung von Konkurrenzhandlungen, die den Geschäftsbetrieb schädigen könnten.


2. Rechtsgrundlagen des gesetzlichen Wettbewerbsverbots

a) Handelsgesetzbuch (HGB)

  • § 60 HGB: Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer und Handlungsgehilfen.
  • § 112 HGB: Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer OHG.
  • § 88 HGB: Wettbewerbsverbot für Prokuristen.

b) Aktiengesetz (AktG)

  • § 88 AktG: Wettbewerbsverbot für Vorstände.
  • § 93 AktG: Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft durch den Vorstand.

c) GmbH-Gesetz (GmbHG)

  • Kein spezifisches Wettbewerbsverbot geregelt, aber Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer werden aus der allgemeinen Treuepflicht abgeleitet.

d) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Grundsatz, der auch Wettbewerbsverbote implizieren kann.
  • §§ 823 ff. BGB: Schutz vor unlauterem Wettbewerb und Verletzung von Betriebsgeheimnissen.


3. Anwendungsbereiche des gesetzlichen Wettbewerbsverbots

a) Im Arbeitsrecht

§ 60 HGB – Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer und Handlungsgehilfen

  • Arbeitnehmer dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung tätigen, die mit dem Unternehmen ihres Arbeitgebers im Wettbewerb stehen.
  • Beispiele für Verstöße:
    • Gründung eines Konkurrenzunternehmens während des Arbeitsverhältnisses.
    • Vermittlung von Kunden oder Aufträgen an ein konkurrierendes Unternehmen.
  • Rechtsfolgen bei Verstoß:
    • Schadensersatz (§ 61 HGB).
    • Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


b) Im Gesellschaftsrecht

§ 112 HGB – Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer OHG

  • Gesellschafter dürfen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter:
    1. Keine konkurrierenden Geschäfte im selben Geschäftszweig tätigen.
    2. Nicht als persönlich haftende Gesellschafter in einer anderen Gesellschaft tätig werden, die im Wettbewerb steht.

§ 113 HGB – Rechtsfolgen bei Verstößen

  • Die Gesellschaft kann vom Gesellschafter:
    1. Schadensersatz verlangen.
    2. Herausgabe des Gewinns fordern, der durch die Konkurrenzhandlung erzielt wurde.

Wettbewerbsverbot in der GmbH

  • Geschäftsführer einer GmbH unterliegen einem Wettbewerbsverbot, das aus der allgemeinen Treuepflicht abgeleitet wird.
  • Sie dürfen während ihrer Tätigkeit keine konkurrierenden Geschäfte tätigen.

§ 88 AktG – Wettbewerbsverbot für Vorstände

  • Vorstände einer Aktiengesellschaft dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit der AG im Wettbewerb stehen.
  • Eine Ausnahme ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich.


c) Im Handelsrecht

§ 88 HGB – Wettbewerbsverbot für Prokuristen

  • Prokuristen dürfen ohne Einwilligung des Unternehmens keine Konkurrenzgeschäfte tätigen.
  • Verstöße können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

§ 59 HGB – Wettbewerbsverbot für Handlungsbevollmächtigte

  • Handlungsbevollmächtigte unterliegen einem ähnlichen Verbot wie Prokuristen und dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers keine Konkurrenztätigkeiten ausüben.


4. Voraussetzungen des gesetzlichen Wettbewerbsverbots

  1. Bestehendes Vertragsverhältnis:
    • Das Verbot gilt nur während der Dauer eines Vertragsverhältnisses (z. B. Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag).
  2. Direkte Konkurrenz:
    • Es müssen Tätigkeiten vorliegen, die in direkter Konkurrenz zum geschützten Geschäftsbetrieb stehen.
  3. Keine Zustimmung:
    • Das Verbot entfällt, wenn die betroffene Partei der Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.


5. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot

a) Schadensersatz (§ 61 HGB, §§ 280 ff. BGB)

  • Die betroffene Partei kann Ersatz für den durch die Konkurrenztätigkeit entstandenen Schaden verlangen.
  • Beispiel: Entgangene Gewinne, die durch Abwerben von Kunden entstanden sind.

b) Herausgabe des Gewinns (§ 113 HGB)

  • Gesellschafter oder Mitarbeiter, die gegen das Verbot verstoßen, müssen den durch die verbotene Tätigkeit erzielten Gewinn an die geschädigte Partei herausgeben.

c) Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog)

  • Die geschädigte Partei kann verlangen, dass die Konkurrenztätigkeit eingestellt wird.

d) Kündigung

  • Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung (z. B. bei Arbeitnehmern oder Geschäftsführern).


6. Typische Probleme und ihre Lösungen

a) Unklare Abgrenzung von Konkurrenztätigkeiten

  • Problem: Es ist oft schwierig zu bestimmen, ob eine Tätigkeit tatsächlich in direktem Wettbewerb steht.
  • Lösung: Präzise Regelungen im Vertrag und Einholung juristischer Gutachten.

b) Stillstand der Entwicklung

  • Problem: Das Wettbewerbsverbot kann Innovationen und persönliche Entwicklungen hemmen.
  • Lösung: Wettbewerbsverbote begrenzen und auf wesentliche Geschäftsfelder beschränken.

c) Verdeckte Konkurrenzhandlungen

  • Problem: Mitarbeiter oder Gesellschafter führen Konkurrenztätigkeiten verdeckt aus.
  • Lösung: Einführung von Überwachungssystemen und Regelungen zur Offenlegung von Interessenkonflikten.


7. Unterschied zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

a) Dauer

  • Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während des Vertragsverhältnisses.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt über das Vertragsverhältnis hinaus.

b) Voraussetzungen

  • Das gesetzliche Wettbewerbsverbot erfordert keine zusätzliche Vereinbarung.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

c) Entschädigung

  • Beim gesetzlichen Wettbewerbsverbot gibt es keine Entschädigungspflicht.
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote erfordern eine angemessene Karenzentschädigung.


8. Gerichtliche Entscheidungen zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot

a) BGH, Urteil vom 21.04.1980 – II ZR 220/78

  • Geschäftsführer einer GmbH dürfen während ihrer Amtszeit keine konkurrierenden Tätigkeiten ausüben, selbst wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.

b) BAG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 AZR 198/10

  • Ein Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt, kann fristlos gekündigt werden.


9. Unsere Leistungen im Wettbewerbsverbot

  • Beratung: Unterstützung bei der Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Tätigkeiten.
  • Vertragsgestaltung: Erstellung rechtssicherer Verträge mit klaren Regelungen zum Wettbewerbsverbot.
  • Rechtsdurchsetzung: Unterstützung bei der Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
  • Schulungen: Sensibilisierung von Geschäftsführern, Gesellschaftern und Mitarbeitern zu den rechtlichen Pflichten des Wettbewerbsverbots.


Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist ein unverzichtbares Instrument, um die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen und Gesellschaften zu schützen. Aufgrund seiner weitreichenden Auswirkungen und der strengen rechtlichen Anforderungen ist eine professionelle Beratung entscheidend, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und die Interessen der Parteien zu sichern.

     

     

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