Abwerben von KundenGeht es um das Abwerben von Kunden nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ohne dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, ist zunächst festzuhalten, dass der Kundenstamm zwar einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, jedoch kein geschütztes Rechtsgut darstellt. Einen Anspruch auf Erhalt des Kundenstamms gibt es daher nicht, denn das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch, wenn es zielgerichtet und planmäßig erfolgt. Es ist daher grundsätzlich zulässig, sofern nicht verwerfliche Umstände hinzukommen. Das Abwerben von Kunden ist ein häufiges Problem im Wettbewerb und wirft rechtliche Fragen auf, insbesondere wenn ehemalige Arbeitnehmer, Geschäftspartner oder Konkurrenten versuchen, gezielt Kunden abzuwerben. Während das Abwerben in einem freien Wettbewerb grundsätzlich erlaubt ist, gibt es rechtliche Grenzen, die eingehalten werden müssen. Unzulässiges Abwerben kann unter Umständen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, eine Vertragsverletzung oder eine unlautere Handlung geahndet werden.
1. Grundsatz der WettbewerbsfreiheitIn einer Marktwirtschaft ist der Wettbewerb geschützt. Das bedeutet, dass das Abwerben von Kunden grundsätzlich erlaubt ist, solange es sich um einen lauteren Wettbewerb handelt. Das Recht auf freien Wettbewerb wird jedoch durch verschiedene gesetzliche Regelungen eingeschränkt, um Missbrauch zu verhindern.
2. Rechtliche Grundlagena) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)Das UWG schützt den lauteren Wettbewerb und regelt, welche Handlungen als unzulässig gelten. Besonders relevant sind folgende Vorschriften: - § 3 UWG (Unlautere geschäftliche Handlungen):
- Geschäftliche Handlungen, die gegen die guten Sitten oder die Marktverhaltensregeln verstoßen, sind unzulässig.
- § 4 Nr. 4 UWG (Unzulässige gezielte Behinderung):
- Das gezielte Abwerben von Kunden durch unlautere Mittel, wie Täuschung oder Ausnutzung von Vertragsverletzungen, ist verboten.
b) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht):
- Abwerbungshandlungen, die Eigentum, Besitz oder andere absolute Rechte verletzen (z. B. Betriebsgeheimnisse), können Schadensersatzpflichten auslösen.
- § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung):
- Sittenwidrige Abwerbungsstrategien, die bewusst auf die Schädigung eines Unternehmens abzielen, können hierunter fallen.
c) Arbeitsrecht- § 60 HGB (Wettbewerbsverbot):
- Arbeitnehmer dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit ausüben oder Kunden des Arbeitgebers abwerben.
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind möglich, wenn sie vertraglich geregelt und angemessen sind (§ 74 HGB).
d) Kartellrecht- Im Kontext großer Unternehmen kann aggressives Abwerben als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen werden (§§ 19, 20 GWB).
3. Abgrenzung: Zulässiges vs. unzulässiges Abwerbena) Zulässiges Abwerben- Freier Wettbewerb: Das direkte oder indirekte Abwerben von Kunden ist grundsätzlich erlaubt, wenn es auf einer fairen Wettbewerbsbasis geschieht.
- Sachliche Information: Kunden können über bessere Angebote oder Dienstleistungen informiert werden.
- Persönliche Kundenbeziehung: Wenn ein abwerbender Mitarbeiter persönliche Beziehungen zu Kunden aufgebaut hat, kann das Abwerben im Rahmen seines eigenen Netzwerks zulässig sein.
b) Unzulässiges AbwerbenUnlautere Mittel (§ 4 Nr. 4 UWG): - Täuschung, Drohungen oder Bestechung, um Kunden abzuwerben, sind unzulässig.
- Beispiel: Ein Unternehmen behauptet wahrheitswidrig, dass ein Konkurrent insolvent sei, um dessen Kunden abzuwerben.
Ausnutzung von Vertragsverletzungen: - Das gezielte Abwerben von Kunden durch ehemalige Mitarbeiter unter Nutzung von Geschäftsgeheimnissen ist rechtswidrig (§ 17 GeschGehG).
- Beispiel: Ein ehemaliger Vertriebsmitarbeiter nutzt vertrauliche Kundenlisten seines früheren Arbeitgebers.
Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG): - Wenn das Ziel des Abwerbens weniger der eigene Geschäftserfolg als die Schädigung des Konkurrenten ist, liegt eine gezielte Behinderung vor.
Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB): - Abwerbungsstrategien, die einzig und allein auf die Zerstörung des Wettbewerbs abzielen, können als sittenwidrig eingestuft werden.
- Beispiel: Massives Dumping, um Konkurrenten vom Markt zu verdrängen.
4. Besondere Problematiken des Abwerbensa) Abwerben durch ehemalige Mitarbeiter- Ehemalige Mitarbeiter, die noch Zugriff auf Kundenlisten oder sensible Informationen haben, dürfen diese nicht nutzen, um Kunden des früheren Arbeitgebers gezielt abzuwerben (§ 17 GeschGehG).
- Lösung: Einführung eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
b) Abwerben durch Konkurrenzunternehmen- Wenn ein Konkurrent aggressiv Kunden durch irreführende Angaben (z. B. falsche Behauptungen über den Marktführer) abwirbt, kann dies als Verstoß gegen das UWG geahndet werden.
c) Abwerben in der digitalen Welt- Abwerben über Plattformen wie LinkedIn oder soziale Netzwerke kann problematisch sein, insbesondere wenn gezielt geschützte Kundenbeziehungen des Konkurrenten angegriffen werden.
5. Rechtsfolgen bei unzulässigem Abwerbena) Unterlassungsansprüche (§ 8 UWG)- Der Geschädigte kann verlangen, dass die unlautere Handlung unterlassen wird.
b) Schadensersatz (§ 9 UWG, § 823 BGB)- Der Geschädigte kann Ersatz für den entstandenen wirtschaftlichen Schaden verlangen.
c) Vertragsstrafen- Wenn ein Wettbewerbsverbot (z. B. im Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag) verletzt wird, kann eine vereinbarte Vertragsstrafe fällig werden.
d) Herausgabe von Gewinnen (§ 687 Abs. 2 BGB)- Unrechtmäßig erzielte Gewinne können herausverlangt werden.
6. Beispiele für unzulässiges AbwerbenVerwendung von Kundenlisten: - Ein ehemaliger Mitarbeiter nimmt Kundenlisten mit und nutzt diese, um Kunden gezielt abzuwerben. Das ist ein Verstoß gegen das GeschGehG.
Irreführende Werbung: - Ein Unternehmen wirbt mit falschen Behauptungen über die Qualität der Produkte eines Konkurrenten, um dessen Kunden zu gewinnen.
Sabotage: - Ein Unternehmen blockiert aktiv die Kommunikation eines Konkurrenten mit dessen Kunden, z. B. durch Verbreitung falscher Gerüchte.
7. Maßnahmen zur Prävention und Gegenwehra) Prävention- Vertragliche Regelungen:
- Einführung von nachvertraglichen Wettbewerbs- und Abwerbeverboten mit angemessener Karenzentschädigung.
- Geheimhaltungsvereinbarungen:
- Schutz von sensiblen Informationen durch klare Geheimhaltungsregelungen.
- Technische Sicherheitsmaßnahmen:
- Beschränkter Zugriff auf Kundenlisten und andere sensible Daten.
b) Gegenwehr bei Verstößen- Abmahnung:
- Aufforderung zur Unterlassung der unlauteren Handlung.
- Einstweilige Verfügung:
- Gerichtlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um weitere Abwerbehandlungen zu stoppen.
- Klage auf Schadensersatz:
- Geltendmachung von Vermögensschäden, die durch das unlautere Abwerben entstanden sind.
8. Gerichtliche Entscheidungen zum Abwerben von Kundena) BGH, Urteil vom 17.07.2014 (Az. I ZR 97/13):- Die Verwendung von Kundenlisten, die aus dem früheren Arbeitsverhältnis stammen, stellt eine unzulässige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen dar.
b) BGH, Urteil vom 22.01.2009 (Az. I ZR 139/07):- Irreführende Angaben über die Leistungen eines Konkurrenten zur Kundenabwerbung verstoßen gegen das UWG.
9. Unsere Leistungen im Bereich des Abwerbens von Kunden- Beratung: Wir unterstützen Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen, um Abwerbungen vorzubeugen.
- Prüfung: Analyse möglicher Verstöße gegen das UWG oder Wettbewerbsverbote.
- Rechtsdurchsetzung: Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen.
- Prävention: Entwicklung von Strategien zum Schutz sensibler Informationen und Kundenbeziehungen.
Das Abwerben von Kunden bewegt sich in einem rechtlichen Spannungsfeld zwischen freiem Wettbewerb und unlauteren Praktiken. Unternehmen sollten rechtliche Schutzmaßnahmen ergreifen und klare vertragliche Regelungen treffen, um unzulässige Abwerbehandlungen effektiv zu verhindern. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist essenziell, um sich gegen Verstöße zu wehren und gleichzeitig im Rahmen des Wettbewerbsrechts zu agieren.
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