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Wettbewerbsverbot

Die Beschränkung einer Person in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Form eines Wettbewerbsverbotes ist das Verbot, zugunsten eines anderen Unternehmens im gleichen oder ähnlichen Geschäftszweig tätig zu werden.

Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht für den Handlungsgehilfen und den Vorstand der AG. Das Wettbewerbsverbot gilt entsprechend für den Geschäftsführer der GmbH. Das Wettbewerbsverbot kann aber durch Zustimmung des Aufsichtsrates oder bei einer GmbH durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag aufgehoben sein.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während der Tätigkeit; hiervon deutlich abzugrenzen ist das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung des entsprechenden Vertrages im Vertrag ausdrücklich vereinbart und zudem weitergehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegt. Flankierend kann das Abwerben von Kunden durch ehemalige Mitarbeiter wettbewerbswidrig sein.

Das Wettbewerbsverbot ist ein rechtlicher Grundsatz, der darauf abzielt, unlauteren Wettbewerb zwischen Parteien zu vermeiden, die in einer besonderen vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung stehen. Es spielt in verschiedenen Rechtsbereichen eine wichtige Rolle, insbesondere im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht. Im Folgenden wird das Wettbewerbsverbot umfassend erläutert, einschließlich seiner rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche, typischer Probleme und Lösungen.


1. Definition des Wettbewerbsverbots

Ein Wettbewerbsverbot untersagt einer Partei, in Wettbewerb zu treten oder Konkurrenz zum Geschäftsbetrieb einer anderen Partei auszuüben. Es dient dazu, den Geschäftsbetrieb vor schädlichem Wettbewerb zu schützen und die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Partei zu wahren.


2. Arten des Wettbewerbsverbots

a) Gesetzliche Wettbewerbsverbote

  • Handelsgesetzbuch (HGB):
    • Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen unterliegen während ihrer Tätigkeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot (§§ 88, 112 HGB).
    • Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter konkurrierende Geschäfte betreiben (§ 112 HGB).
  • Arbeitsrecht (§ 60 HGB):
    • Arbeitnehmer dürfen während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeiten ausüben, die im Wettbewerb zu ihrem Arbeitgeber stehen.

b) Vertragliche Wettbewerbsverbote

  1. Im Arbeitsrecht:
    • Wettbewerbsverbote können nach Vertragsende durch eine nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung geregelt werden (§ 110 GewO).
    • Voraussetzung: Schriftliche Vereinbarung, Karenzentschädigung und zeitliche Begrenzung.
  2. Im Gesellschaftsrecht:
    • Gesellschaftsverträge oder Satzungen können Wettbewerbsverbote für Gesellschafter regeln.
  3. In Handelsverträgen:
    • Wettbewerbsverbote können in Handelsvertreterverträgen, Franchiseverträgen oder Kooperationsverträgen vereinbart werden.

c) Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

  • Diese gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus und erfordern eine klare Vereinbarung. Sie unterliegen strengen Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Dauer, um wirksam zu sein.


3. Voraussetzungen für ein wirksames Wettbewerbsverbot

a) Schriftform

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden. Mündliche Abreden sind unwirksam (§ 110 GewO).

b) Inhaltliche Begrenzung

  • Räumlicher Geltungsbereich: Das Verbot muss sich auf einen bestimmten geografischen Bereich beschränken.
  • Zeitliche Begrenzung: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürfen maximal zwei Jahre gelten (§ 74a HGB).
  • Sachlicher Umfang: Das Verbot darf nur Tätigkeiten umfassen, die tatsächlich in Konkurrenz zur geschützten Partei stehen.

c) Angemessene Karenzentschädigung

  • Arbeitnehmern steht eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 % des zuletzt bezogenen Bruttogehalts für die Dauer des Verbots zu (§ 74 Abs. 2 HGB).
  • Ohne diese Entschädigung ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unwirksam.


4. Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

a) Während des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitnehmer dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die in Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber stehen (§ 60 HGB).
  • Dies gilt auch für Tätigkeiten im Nebenerwerb, sofern diese dem Arbeitgeber schaden könnten.

b) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • Muss individuell vereinbart werden.
  • Unwirksam, wenn:
    • Es keine Karenzentschädigung enthält.
    • Der räumliche, sachliche oder zeitliche Umfang unverhältnismäßig ist.


5. Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsrecht

a) Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

  • Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG) dürfen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter keine Konkurrenzgeschäfte betreiben (§ 112 HGB).
  • Verstoßen sie gegen das Verbot, haftet der Gesellschafter für Schäden oder muss Gewinne an die Gesellschaft herausgeben (§ 113 HGB).

b) Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer und Vorstände

  • Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG dürfen keine konkurrierenden Tätigkeiten ausüben (§ 88 AktG).
  • Das Verbot gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern vertraglich geregelt.


6. Wettbewerbsverbot im Handelsrecht

a) Für Handelsvertreter

  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter (§ 90a HGB) müssen:
    • Schriftlich vereinbart sein.
    • Ein räumlich und zeitlich angemessenes Verbot enthalten.
    • Eine Entschädigung vorsehen.

b) Für Prokuristen

  • Prokuristen dürfen keine konkurrierenden Tätigkeiten ausüben (§ 50 Abs. 1 HGB).


7. Typische Probleme und ihre Lösungen

a) Unangemessene Wettbewerbsverbote

  • Problem: Wettbewerbsverbote werden zu weit gefasst, z. B. durch räumliche Ausdehnung auf mehrere Länder.
  • Lösung: Das Verbot einschränken, um Verhältnismäßigkeit herzustellen.

b) Fehlen einer Karenzentschädigung

  • Problem: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn keine Entschädigung vereinbart wurde.
  • Lösung: Nachträgliche Einigung auf eine Karenzentschädigung.

c) Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

  • Problem: Eine Partei verstößt gegen das Verbot und schädigt die andere Partei wirtschaftlich.
  • Lösung: Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz.

d) Rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung

  • Problem: Ein Wettbewerbsverbot verstößt gegen das Kartellrecht, z. B. durch eine marktbeherrschende Stellung.
  • Lösung: Anpassung des Verbots an die kartellrechtlichen Vorgaben.


8. Rechtsfolgen bei Verstoß

a) Vertragsstrafe

  • Viele Wettbewerbsverbote enthalten eine Vertragsstrafe, die bei Verstößen fällig wird. Diese muss der Höhe nach angemessen sein.

b) Unterlassungsanspruch

  • Die geschädigte Partei kann gerichtlich die Unterlassung der wettbewerbswidrigen Tätigkeit verlangen.

c) Schadensersatz

  • Die geschädigte Partei kann Ersatz für entstandene Schäden fordern (§ 280 BGB).

d) Gewinnherausgabe

  • Im Gesellschaftsrecht kann die Gesellschaft verlangen, dass der rechtswidrig erzielte Gewinn herausgegeben wird (§ 113 HGB).


9. Gerichtliche Entscheidungen zum Wettbewerbsverbot

a) Karenzentschädigung (BGH, Urteil vom 22.03.2001 – Az. 8 AZR 221/00):

  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ohne Karenzentschädigung unwirksam.

b) Unverhältnismäßigkeit des Wettbewerbsverbots (EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-157/15):

  • Wettbewerbsverbote müssen verhältnismäßig und auf das notwendige Maß beschränkt sein.

c) Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 16.03.1992 – II ZR 244/90):

  • Geschäftsführer dürfen während ihrer Amtszeit keine konkurrierenden Tätigkeiten ausüben, selbst wenn diese im Gesellschaftsvertrag nicht explizit geregelt sind.


10. Unsere Leistungen im Wettbewerbsverbot

Wir bieten umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen des Wettbewerbsverbots:

  • Vertragsgestaltung: Erstellung rechtssicherer Wettbewerbsverbote, die sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerinteressen berücksichtigen.
  • Prüfung: Überprüfung bestehender Wettbewerbsverbote auf ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit.
  • Streitbeilegung: Unterstützung bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote, einschließlich der Durchsetzung von Ansprüchen.
  • Rechtsberatung: Klärung kartellrechtlicher Aspekte bei Wettbewerbsverboten.


Das Wettbewerbsverbot ist ein zentraler Bestandteil des Arbeits-, Gesellschafts- und Handelsrechts, das Unternehmen und Einzelpersonen vor unfairem Wettbewerb schützt. Gleichzeitig unterliegt es strengen rechtlichen Anforderungen, um die Interessen beider Parteien ausgewogen zu berücksichtigen. Eine professionelle Beratung ist daher entscheidend, um rechtssichere Vereinbarungen zu treffen und Streitigkeiten zu vermeiden.

 

 

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