Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) horak Rechtsanwälte HannoverWelche rechtlichen Grundlagen bilden die GmbH?Das Recht der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) ist im "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (GmbH-Gesetz) geregelt. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als bei den Personengesellschaften steht nicht der Zusammenschluss von Personen, sondern die Einbringung von Kapitalbeiträgen im Vordergrund.Sie kann zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden. Sie hat ein durch die Satzung bestimmtes Stammkapital, das der Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen entspricht. Für Gesellschaftsschulden haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft. Die GmbH ist die einfachste Form einer Kapitalgesellschaft. Ein großer Vorteil dieser Rechtsform ist ihre Flexibilität. Es herrscht weitgehende Freizügigkeit in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Sie ist körperschaftlich organisiert, vom Mitgliederbestand unabhängig und hat eine Organisation mit mindestens zwei selbständigen Organen, den oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist zulässig, aber nicht in jedem Fall notwendig. Die GmbH eignet sich gleichermaßen für kleine Unternehmen, mittlere Familiengesellschaften oder auch Großunternehmen. Was unterscheidet die GmbH von einer AG?Im Vergleich zur Aktiengesellschaft unterliegt die GmbH zum Teil weniger strengen Vorschriften. Die Gründung ist weniger formalisiert und deshalb einfacher und billiger. Auch eine Einpersonen-Gründung ist zulässig. Ein Aufsichtsrat ist bei einer GmbH meist nicht erforderlich. Auf der anderen Seite ist die GmbH keine Publikumsgesellschaft. Der unbeschränkt mögliche Verkauf und die Übertragung der Geschäftsanteile muss notariell beurkundet werden. Die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen kann jedoch durch die Satzung an weitere Voraussetzungen, z.B. die Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht werden. Wie ist die Stellung der Gesellschafter und deren Haftung?Die Gesellschafter selbst sind keine Kaufleute. Die Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern ist auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt. Daraus erklärt sich der Zusatz "mit beschränkter Haftung" bzw. haftungsbeschränkt. Die Gesellschafter haften nicht persönlich gegenüber den Gläubigern, wenn die Stammeinlage voll erbracht ist. Ist die Stammeinlage noch nicht erbracht, haften die Gesellschafter bis zur Höhe der Stammeinlage. Was ist bei der GmbH-Gründung allgemein zu beachten?Es ist keine Mindest- oder Maximalanzahl von Gesellschaftern vorgeschrieben. Auch die Einmann-GmbH-Gründung ist möglich. Gründer einer GmbH können sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen sein, außerdem Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG und EWIV) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Für den GmbH-Vertrag sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage). Zwar besteht im Hinblick auf den sonstigen Inhalt im Wesentlichen Gestaltungsfreiheit, es ist aber empfehlenswert, zu folgenden Themen Regelungen in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen: - Geschäftsjahr,
- Dauer der Gesellschaft und Kündigung,
- Berufung der Geschäftsführer,
- Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer,
- Beschlussfassung der Gesellschafter,
- Einberufung der Gesellschafterversammlung,
- Verteilung der Stimmen,
- Verfügungen über Geschäftsanteile,
- Vererbung von Geschäftsanteilen,
- Aufstellung des Jahresabschlusses,
- Gewinnverteilung,
- Einziehung von Geschäftsanteilen,
- Ausscheiden und Auseinandersetzung,
- Gründungskosten,
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot für den Geschäftsführer,
- Schiedsklausel,
- Wettbewerbsklausel.
Bei unkomplizierten Standardgründungen sowohl der klassischen GmbH als auch der UG (haftungsbeschränkt) ist die Verwendung eines vorgegebenen Musterprotokolls (das auch die Satzung mitumfasst, siehe Anlage 1 zum Gesetz) möglich. Hierdurch wird die Gründung vereinfacht und Kosten werden eingespart. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Musterprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) wird dann über den Notar erfolgen. Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung. Die Gründung mit dem kostengünstigeren Musterprotokoll ist nur möglich: - wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
- wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
- wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen)
Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro. Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 Euro. Da diese aber nach und nach das Mindestkapital der normalen GmbH ansparen soll, darf sie Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss so lange ein Viertel des jährlichen Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das gesetzliche Mindestkapital von 25.000 Euro erreicht ist, § 5a GmbHG. Das Stammkapital kann von den Gesellschafter durch Stammeinlagen in verschiedener Höhe erbracht werden. Eine Stammeinlage muss jedoch mindestens 1 Euro betragen. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können verschieden hoch sein. Die Stammeinlagen können in Geld (Bargründung) aber auch in Form von Sacheinlagen (Sachgründung) erbracht werden. Auf jede in Geld zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel eingezahlt werden. Die Anmeldung zum Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens zusammen die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro erreicht haben. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das komplette Stammkapital bereits vor Handelsregisteranmeldung in bar zu erbringen, Sacheinlagen sind nicht möglich. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Amtsgericht Nachweise verlangen, z. B. durch einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der GmbH. Die GmbH entsteht erst mit der Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister. (Handelsregistereintragung). Die Eintragung in das Handelsregister ist durch die Geschäftsführer schriftlich bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Unterschrift und die Zeichnung der Firma müssen durch einen Notar beglaubigt werden. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma, der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, die Person der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis anzugeben. Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und bekannt gemacht. Wie heisst die GmbH (Firma)?Die Firma ist der Name der GmbH, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. Die Firmenbezeichnung der GmbH kann entweder der Tätigkeit des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten (Namensfirma) oder nur aus einer Phantasiebezeichnung bestehen. Auch Kombinationen dieser Elemente sind möglich, die Sachfirma muss in jedem Fall einen individualisierenden Zusatz enthalten. Der Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "GmbH" bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" der ist zwingender Bestandteil der Firma. Der Zusatz "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt werden. In jedem Fall ist eine umfassende Firmennamens- und Markenrecherche nach ähnlichen Zeichen durchzuführen. Wo muss der Sitz der GmbH sein?Der Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar. Der in der Satzung eingetragene Sitz des Gesellschaft muss sich jedoch in Deutschland befinden. Unabhängig davon kann die GmbH ihren Verwaltungssitz (der Ort an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird) auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland unter Umgehung der Liquidation ist jedoch auch nach dem neuen Recht nicht möglich. Welche Tätigkeiten können in einer GmbH erbracht werden?Die GmbH gilt kraft Gesetzes immer als Handelsgesellschaft unabhängig von dem eigentlich verfolgten Zweck (Formkaufmann). Sie kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind (Genehmigungspflichtige Gewerbe). Der Gegenstand muss in der Satzung eindeutig bezeichnet sein. Eine Formulierung wie z. B. "Handel mit Waren aller Art" wird von den Gerichten als zu allgemein angesehen. Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen verschiedene freie Berufe nicht in Form einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) betrieben werden, wie z.B. Apotheken und Notariate. Welche Rechte und Pflichten hat der Geschäftsführer?Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein. Auch ein ständig im Ausland lebender In- oder Ausländer kann Geschäftsführer werden. Ebenso kann ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt werden (Gesellschaftergeschäftsführer). Eine besondere Qualifikation braucht der Geschäftsführer grundsätzlich nicht zu haben. Wenn allerdings für die Tätigkeit der GmbH eine Erlaubnis erforderlich ist, die eine besondere persönliche Eignung (z. B. bei Handwerk: Meistertitel) voraussetzt, so kann nur ein Geschäftsführer eingesetzt werden, der diese besitzt. Als Geschäftsführer kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, die nicht mit einem dem Unternehmensgegenstand der GmbH berührenden Berufs- oder Gewerbeverbot belegt ist. Weitere Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PubG sowie eine rechtsräftige Verurteilung auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB). Die Abberufung des Geschäftsführers kann durch das in der Satzung bestimmte Organ jederzeit und fristlos erfolgen. Die Abberufung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der GmbH ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Dies ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall, wenn er die wirtschaftliche Macht des Unternehmens maßgebend ausübt (insbesondere, wenn er eine Mehrheitsbeteiligung hat). Aber auch geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 % des Stammkapitals sind als selbständige Erwerbstätige zu betrachten, wenn sie nicht weisungsgebunden sind. Selbständig Tätige sind in Deutschland normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) versicherungspflichtig, wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt. Eine freiwillige Versicherung ist für nicht Versicherungspflichtige aber möglich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts (sogar bei einer so genannten Einmann-GmbH), wenn sich dies aus dem Gesamtbild der vertraglichen Verhältnisse und deren tatsächlichen Durchführung ergibt. In diesem Fall sind die von ihm bezogenen Vergütungen Arbeitslohn, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, d.h. soweit sie für die gleiche Leistung auch einem fremden Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, gezahlt würden (Fremdvergleich). Dieser Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Im Gegenzug kann er von der Gesellschaft als Betriebsausgabe abgezogen werden (Einzelheiten bzw. steuerliche Konsequenzen daraus, dass die Vergütung nicht als Arbeitslohn, sondern z.B. als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird, sollten mit dem Steuerberater erörtert werden). Mit einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer), also die wirtschaftliche Macht über das Unternehmen weisungsabhängig ausübt, kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall ist er sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, Weisungen der Gesellschafter auszuführen. Sie führen im Innenverhältnis die Geschäfte der GmbH und vertreten sie nach außen. Grundsätzlich gilt Gesamtgeschäftsführung, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt (dies ist aber häufig der Fall). Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen. Die Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist nicht beschränkbar. Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer?Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dazu hat er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer verschiedenen Haftungsrisiken. Um nur einige der wichtigsten zu nennen: Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, z.B. bei Spekulationsgeschäften. Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich muss der Geschäftsführer der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber persönlich haften und macht sich ggf. sogar strafbar. Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370I oder § 378 I AO. Auch Pflichten aus dem Sozialrecht treffen den Geschäftsführer. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar. Im Falle einer drohenden Insolvenz – also bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft – ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 84 I Nr. 2 GmbHG. Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich. Die Haftung des Geschäftsführers wird vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar. Was regelt die Gesellschaftsreversammlung?Neben der Satzungs- und sonstigen Grundlagenkompetenz stehen den Gesellschaftern zahlreiche weitere Befugnisse zu. Diese erstrecken sich auch auf den Bereich der laufenden Geschäftsführung und begründen eine weitgehende Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer. Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt meist in einer Gesellschafterversammlung. Bei der Einmann-GmbH besteht das Organ aus dem Alleingesellschafter. Die formellen Vorschriften über die Gesellschafterversammlung sind aber wesentlich einfacher als die bei einer Aktiengesellschaft. Die Abstimmung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nach Geschäftsanteilen. Je 1 Euro ergibt eine Stimme. Die Zuständigkeit der Gesellschafter erstreckt sich neben der laufenden Geschäftsführung auch auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristen und Generalbevollmächtigten, Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, etc.. Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten zu geben und die Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren. Kann eine GmbH einen Aufsichtsrat ausweisen?Die Einführung eines Aufsichtsrates ist gesetzlich zulässig, aber nicht immer zwingend vorgeschrieben. Ein Aufsichtsrat kann benannt werden, ist aber nicht erforderlich (fakultativer Aufsichtsrat). Nur wenn die GmbH der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer unterliegt, also mehr als 500 Arbeitnehmer hat, ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben (notwendiger Aufsichtsrat), ebenso bei in Form einer GmbH betriebenen Kapitalanlagegesellschaften oder gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen. Die Aufgabe des Aufsichtsrates besteht in der Überwachung der Geschäftsführung. Ihm obliegt weiterhin die Prüfung des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts und des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dem Aufsichtsrat können Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Satzung kann aber die Vornahme bestimmter Arten von Geschäften an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden. Bei einer GmbH mit notwendigem Aufsichtsrat ist z.B. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach dem Mitbestimmungsgesetz und den Montan-Gesetzen dem Aufsichtsrat übertragen. Wann gilt das Mitbestimmungsgesetz in der GmbH?Das Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 gilt für alle GmbHs, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und für die keine Montanmitbestimmung gilt. Das Mitbestimmungsgesetz schreibt eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Er besteht hier zur Hälfte aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern. Auch das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951, das für Betriebe des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gilt, schreibt die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Gesetze nicht erfüllt sind, unterliegt die Mitbestimmung dem Betriebsverfassungsgesetz 1952. Danach muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel von Arbeitnehmervertretern besetzt werden, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sind weniger Arbeitnehmer vorhanden, ist ein Aufsichtsrat nicht vorgeschrieben. Wie wird eine GmbH aufgelöst?Die Auflösung einer GmbH wird zumeist durch Beschluss ihrer Gesellschafter vollzogen. Weitere Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt. Durch den Auflösungsbeschluss wird das Liqidationsverfahren in Gang gesetzt, an dessen Ende die Beendigung und Löschung im Handelsregister steht. Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:- Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler
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