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Stiftungsrecht horak Fachanwälte Hannover

Was ist eine Stiftung?

Eine Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens, einen vom Stifter bestimmten Zweck dauernd fördern soll. Das klingt zunächst kompliziert und abstrakt. Viele Stiftungen in Deutschland sind aber Beweis dafür, dass diese Rechtsform, mit Leben gefüllt, sehr attraktiv sein kann.

Grundsätzlich haben aber alle Rechtsformen Vor- und Nachteile. Welche letztlich für die Wahl am Ende eine Rolle spielen, hängt von den Vorstellungen und Zielen des Unternehmers ab. Bei der Stiftung ist ein Vorteil, dass sie niemandem „gehört“, d.h. keine Gesellschafter hat. Eine Stiftung kann somit nicht verkauft werden. Außerdem kann der Stiftungszweck nicht geändert werden. Das kann im Einzelfall eine Rolle spielen, wenn bspw. ein Unternehmer verhindern will, dass seine Erben sein Lebenswerk Gewinn maximierend an den erstbesten Käufer verkaufen.

Im Einzelnen gibt es viele Details und Gestaltungsspielraum, so dass eine umfassende rechtliche Beratung zu empfehlen ist.

Welche Bedeutung haben Stiftungen?

Stiftungen zum Wohle der Allgemeinheit sind unverzichtbare Partner des Staates bei der Bewältigung diverser Aufgaben im kulturellen, wissenschaftlichen, ökologischen und sozialen Bereich. Die Bereitschaft, privates Vermögen in Stiftungen anzulegen, erhält deshalb auch staatliche Unterstützung.

In Niedersachsen bestanden am 1. Januar 2011 ca. 1.906 Stiftungen. Die Zahl der Stiftungen ist weiter steigend.

Wie wird die Stiftung steuerlich begünstigt?

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Recht, die in §§ 80-88 BGB geregelt ist, stellt die Regelform der Stiftung dar. Sie verfolgt einen dem Gemeinwohl dienenden Zweck. Als gemeinnützige Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, genießt sie eine Steuervergünstigung. Bei der Errichtung fallen bei der Stiftung weder Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer noch Grunderwerbssteuer an. Die Körperschaftssteuerpflicht entfällt, solange die Stiftung als steuerbegünstigt anerkannt wird.

Was können wir stiftungsrechtliches tun?

  • Rechtliche und konzeptionelle Beratung bei der Errichtung von Familienstiftungen, gemeinnützigen Stiftungen bzw. gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform. Erstellung der erforderlichen Gründungsunterlagen und Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden. Einbeziehung der Stiftungserrichtung in die weitere Gestaltung der Vermögensnachfolge und das Erbrecht.
     
  • Rechtliche Beratung von Stiftungen, Verbänden und gemeinnützigen Organisationen sowie deren Vertretung gegenüber den zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörden.
     
  • Vertretung und Beratung von Stiftungsgründern und Stiftern.
     
  • Rechtliche Beratung, Planung sowie Gestaltung von Umstrukturierungen gemeinnütziger Organisationen, Verbänden und anderen Public Private Partnerships.
     
  • Einbezug aller steuerlicher Aspekte durch unsere Kooperation mit einer im Stifter- und Stiftungssteuerrecht versierten Steuerberaterkanzlei.

 

Stiftungensrechtliche Normen der §§ 80-88 BGB

§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

 

§ 81 Stiftungsgeschäft

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

 

1.

    den Namen der Stiftung,

2.

    den Sitz der Stiftung,

3.

    den Zweck der Stiftung,

4.

    das Vermögen der Stiftung,

5.

    die Bildung des Vorstands der Stiftung.

 

Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.

 

§ 82 Übertragungspflicht des Stifters

Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

 

§ 83 Stiftung von Todes wegen

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.

 

§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

 

§ 85 Stiftungsverfassung

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

 

§ 86 Anwendung des Vereinsrechts

Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.

 

§ 87 Zweckänderung; Aufhebung

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

 

§ 88 Vermögensanfall

Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.

Stiftungsrecht im Ausland (schweizer Stiftung, lichtensteiner Stiftung, luxemburgische Stiftung)

Stiftungen in anderen Staaten, wie der Schweiz, Lichtenstein, Luxemburg uvam begleiten wir in der Regel gemeinsam mit einem nationalen Vertreter.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

 

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