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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) horak Rechtsanwälte Hannover

Wenn Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammenschließen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft). Die GbR kann von Gewerbetreibenden und von Freiberuflern gegründet werden.

Einfache Partnerschaft: Die GbR

 Die GbR ist ideal für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften).

Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist ausreichend. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings empfehlenswert

Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben.

Die GbR gehört zu den Personengesellschaften, d.h. ihre Gesellschafter haften jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z.B. Steuerschulden). Im Gesellschaftervertrag (Innenverhältnis) können sie Sonderregeln vereinbaren.

Hinweis: Grundsätzlich wird die GbR "automatisch" zur OHG, wenn durch die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betrieben wird. Ein Handelsgewerbe in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Gründung einer GbR

Eine GbR kann von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag wird schriftlich oder mündlich geschlossen. Vorlagen für schriftliche GbR-Verträge bieten beispielsweise die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern auf ihren Internetseiten. Diese Vorlagen sollten Ihnen allerdings nur zur Orientierung dienen. Ziehen Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt oder Notar hinzu, um den GbR-Gesellschaftsvertrag Ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Legen Sie beispielsweise fest, welche Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen, welche von den jeweiligen Gesellschaftern alleinverantwortlich getragen werden, wie hoch die monatlichen Privatentnahmen sein dürfen usw. Vermeiden Sie mögliche zukünftige Konflikte oder Rechtsstreitigkeiten, indem Sie klare Regelungen in Ihrem Gesellschaftervertrag festlegen.

Anmeldung der GbR?

Eine GbR wird nicht im Handelsregister eingetragen. Handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden. Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, muss jeder der Gesellschafter beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Unternehmensbezeichnung bei der GbR

Der Name des Unternehmens muss immer die Vor- und Familiennamen der Gesellschafter enthalten. Darüber hinaus kann auch ein Branchen-, Sach- oder Phantasiename ergänzt werden. Und schließlich sollte "GbR" der Bezeichnung beigefügt werden.

Beispiele:

  • Peter Müller und Michael Meier, Service rund ums Haus, GbR
  • Susanne Klar, Ernst Schulz, Petra Dunkel, Sport-Fitness-Wellness, GbR
  • Klara Meister und Sabine Kurz Sunshine, GbR

Die Zusätze, wie “Sunshine” müssen namens- und markenrechtlich geprüft, insbesondere entsprechende, professionelle Ähnlichkeitsrecherchen durchgeführt werden.

Jeder Geschäftsbrief (Rechnung, Auftrag, Angebot, Lieferschein usw.) muss die vollständige Unternehmensbezeichnung enthalten.

Geschäftsführung und Vertretung der GbR

Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen liegt gemeinschaftlich in den Händen aller Gesellschafter. Zur Geschäftsführung gehören beispielsweise die Buchführung bzw. Kontrolle der Buchführung, die Korrespondenz, die Kontrolle der Arbeitsprozesse. Die Vertretung nach außen bezieht sich auf den Abschluss von Verträgen (z.B. Kauf-, Leistungs-, Lieferverträge) mit Dritten. Um Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Im Gesellschaftervertrag können Geschäftsführung und Vertretung allerdings eingeschränkt bzw. aufgeteilt werden.

Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter

Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haften das Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter daher unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann er von den anderen Gesellschaftern anteilig Ausgleich verlangen. Abweichende Vereinbarungen können im Gesellschaftervertrag festgelegt werden. Diese haben allerdings keine Auswirkungen auf Dritte. Wurde keine vertragliche Regelung getroffen, haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nur möglich, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich.

Steuern der GbR

Handelt es sich um einen Gewerbetrieb, muss die GbR Gewerbesteuer entrichten. Eine Freiberufler-GbR ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

Jeder der Gesellschafter (natürliche Personen) ist einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der Einkommensteuer orientiert sich am Gewinnanteil, der nach einheitlicher und gesonderter Feststellung jedem Gesellschafter zugeordnet wird.

Für Lieferungen und Leistungen muss die GbR entweder 19 Prozent Umsatzsteuer oder den ermäßigten Satz von 7 Prozent abführen.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

 

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