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Inhalt der Vereinssatzung horak Rechtsanwälte Hannover

Es gibt Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss, Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten sollte und Inhalte, die eine Vereinssatzung zusätzlich enthalten kann.

Muss-Inhalt der Vereinssatzung

Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins muss nach § 57 BGB folgende Angaben enthalten:

  •     den Zweck des Vereins festlegen,
  •     dem Verein einen Namen geben,
  •     den Sitz des Vereins bestimmen und
  •     eine Aussage darüber enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll.

Zweck

Mit dem Vereinszweck soll angegeben, welche Ziele der Verein verfolgt und was durch den Verein erreicht werden soll. Er ist Leitsatz für die Vereinstätigkeit.

Name

Den Namen des Vereins können die Gründungsmitglieder grundsätzlich frei wählen. Jedoch darf der Vereinsname nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn Buchstaben aneinandergereiht werden, die kein Wort bilden (Beispiel: "G.B.B."). Außerdem soll sich nach § 57 Abs. 2 BGB der Name von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Zudem darf der einzutragende Name keine irreführenden Angaben enthalten oder Namensrechte/ Markenrechte anderer verletzen.

Beispiel:

Ein kleiner regionaler Verein mit wenigen Mitgliedern darf nicht den Begriff "Bundesverband" im Namen verwenden.

In jedem Fall empfiehlt sich zur Vermeidung späterer Kollisionen eine umfassende, professionelle Namens-, Marken-, Firmennamens-, Titelschutz-, Domain- und Internetrecherche.

Sitz

Jeder Verein braucht einen Sitz. Der Sitz muss in Deutschland sein, denn nach dem Sitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten, insbesondere auch die Zuständigkeit des Registergerichts. Er wird in der Satzung festgelegt und ist im Grundsatz frei bestimmbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein an seinem gewählten Sitz tatsächlich postalisch zu erreichen ist. Zu beachten ist außerdem, dass der Ort genau bestimmt sein muss, wobei ausreicht, dass als Sitz der Name einer Gemeinde angegeben wird (z. B. Sitz des Vereins ist Berlin).

Wenn der Sitz nicht festgelegt wird, dann gilt nach § 24 BGB als Sitz der Ort der Verwaltung, also der Ort, an dem die Vereinsorgane schwerpunktmäßig tätig sind. Für eingetragene Vereine ist diese Vorschrift allerdings nicht relevant. Ein Verein darf nämlich nicht eingetragen werden, wenn in der Satzung kein Sitz bestimmt wurde.

Eintragungswillen

Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss auch bestimmen, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.

Soll-Inhalt der Vereinssatzung

Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins soll nach § 58 BGB Bestimmungen enthalten über:

  • den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • die Beitragspflichten (ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind),
  • die Bildung des Vorstandes, die eindeutig bestimmt, wie sich der Vorstand zusammensetzt,
  • die Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse.

Die Satzungsregelung über den Ein- und Austritt soll klarstellen, wie sich diese vollziehen. Für den Eintritt sollte z. B. das Aufnahmeverfahren geregelt werden und angegeben werden, in welcher Form die Eintrittserklärung abgegeben werden soll.

Die Regelung über die Beiträge muss mindestens festlegen, ob Beiträge zu leisten sind. Art und Höhe der Beiträge müssen nicht in der Satzung bestimmt werden.

Die Regelungen über die Bildung des Vorstandes müssen mindestens die Aussage enthalten, aus wie vielen Personen sich der Vorstand zusammensetzen soll. Der Verein kann die Ämter mehrerer Vorstandsmitglieder nach seinen Vorstellungen bezeichnen. Die Satzung sollte aber keine Zweifel darüber aufkommen lassen, welche Inhaber der in der Satzung bezeichneten Vereinsämter den Vorstand bilden.

Beispiel:

Bestimmt eine Satzung, dass ein Vorstand aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht und dass, der Verein nur gerichtlich und außergerichtlich von den drei Vorsitzenden vertreten wird, steht nicht eindeutig fest, wer Vorstand nach § 26 BGB ist. Wenn nur die drei Vorsitzenden den Vorstand nach § 26 BGB bilden sollen, muss das Vereinsorgan, dem noch weitere Mitglieder angehören sollen, anders bezeichnet werden. Gebräuchlich sind insoweit die Bezeichnungen erweiterter Vorstand, Vorstandschaft oder Gesamtvorstand, die diese Organe deutlich vom Vorstand nach § 26 BGB abgrenzen.

Über die Voraussetzungen und die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung können die Vereine grundsätzlich frei entscheiden. Die Regelungen müssen aber eindeutig und bestimmt sein. Die Satzung kann eine bestimmte Form für die Beurkundung der Beschlüsse festlegen, sie kann aber die Beurkundung auch ausschließen. Für Beschlüsse, die ins Vereinsregister einzutragen sind, empfiehlt es sich allerdings nicht auf eine Beurkundung zu verzichten, da sie beim Registergericht gegenüber nachgewiesen werden müssen.

Zwar handelt es sich bei § 58 BGB nur um eine bloße "Soll-Vorschrift". Ein Verein darf allerdings vom Registergericht nach § 60 BGB nicht eingetragen werden, wenn seine Satzung diese Bestimmungen nicht enthält.

Kann-Inhalt der Vereinssatzung

Im Übrigen gibt es in §§ 21 ff. BGB gesetzliche Regelungen für Vereinssatzungen, welche anwendbar sind, wenn die Satzung keine Aussagen trifft. Es ist somit eine "gesetzliche Regelvereinsverfassung" vorhanden, die in vielen Fällen zu einem ausgewogenen Interessenausgleich aller Beteiligten führt. Satzungsregelungen sind nur erforderlich, soweit für den Verein andere Regelungen gelten sollen.

Grundsätzlich sind Abweichungen zulässig. Der Verein kann aufgrund seiner Vereinsautonomie seine innere Ordnung im Wesentlichen selbst bestimmen. So lassen sich beispielsweise die Rechte der Mitglieder weitgehend beschränken; dem Vorstand kann eine übermächtige Stellung eingeräumt werden oder bestimmten Mitgliedern können Sonderrechte wie z. B. ein mehrfaches Stimmrecht, eingeräumt werden. Allerdings kann auch in den Bereichen, in denen das Recht den Vereinen Satzungsautonomie gewährt, durch die Satzung nicht jede Regelung getroffen werden. So können Satzungsregelungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkür ermöglichen oder die einen so starken Fremdeinfluss im Verein zulassen, dass der Verein zur selbstständigen Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, nicht wirksam vereinbart werden.

Sofern Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen gewünscht sind, ist es deshalb sinnvoll, sich dazu rechtlich beraten zu lassen.

Die Satzung kann auch die Schaffung weiterer Regeln, wie etwa Schieds-, Ehren- oder Beitragsordnungen vorsehen. Diese dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen und können ohne Einhaltung der §§ 33, 71 BGB geändert werden.

Hinweis:

Bei der Formulierung solcher Satzungsbestimmungen, die ergänzend Vereinsordnungen vorsehen, sollte darauf geachtet werden, dass sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt, dass diese Vereinsordnungen nicht Teil der Satzung sein sollen.

Steuerrechtlich veranlasster Inhalt

Bestimmte Zwecke, die ein Verein verfolgt, werden steuerlich begünstigt. Hierfür werden jedoch entsprechende Anforderungen an den Inhalt der Satzung gestellt. Einige Hinweise hierzu finden Sie unter dem Thema "Allgemeine Hinweise zum Steuerrecht".

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

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