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Franchisingrecht

Sie können sich viele Probleme und Risiken ersparen, die die Gründung eines Betriebes im Alleingang mit sich bringt, wenn Sie ein fertiges Konzept kaufen oder als Franchisegeber ein solches Konzept anbieten. Das System heißt Franchising und wird heute in vielen Branchen praktiziert.

Franchise bietet drei Möglichkeiten:

  • Als Franchise-Nehmer übernehmen Sie die Geschäftsidee eines Franchise-Gebers, lassen sich schulen und regelmäßig betreuen. Ihre unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten bewegen sich in einem festen Rahmen.
     
  • Als Franchise-Geber entwickeln Sie ein eigenes Franchise-System. Grundlage ist Ihre in der Praxis erprobte Geschäftsidee. Hat sich die Idee bewährt, hilft Ihnen das Franchise-System durch motivierte Mit-Unternehmer (Franchise-Nehmer) schnell zu expandieren.
     
  • Als Master-Franchise-Geber erhalten Sie die Lizenz eines ausländischen Franchise-Unternehmens, das sich auf dem deutschen Markt etablieren möchte. Damit treten Sie in einer bestimmten Region oder in ganz Deutschland als Franchise-Geber auf, um - auf eigene Rechnung - weitere Franchise-Nehmer zu akquirieren.

 

Das Franchiserecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsrechts, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern regelt. Franchising ist ein Geschäftsmodell, bei dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt ein erprobtes Geschäftskonzept, eine Marke und Unterstützung zur Verfügung stellt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer, das Geschäft nach den Vorgaben des Franchisegebers zu führen. Trotz der praktischen Bedeutung ist das Franchiserecht in Deutschland nicht eigenständig gesetzlich geregelt, sondern wird durch allgemeine rechtliche Grundsätze, insbesondere aus dem BGB, dem HGB und spezialgesetzlichen Vorschriften bestimmt.


1. Grundlagen des Franchisingrechts

a) Definition des Franchising

Franchising ist ein kooperatives Vertriebssystem, bei dem der Franchisegeber:

  • dem Franchisenehmer Nutzungsrechte an einer Marke, einem Know-how und einem erprobten Geschäftsmodell einräumt,
  • standardisierte Produkte oder Dienstleistungen anbietet und
  • kontinuierliche Unterstützung bei der Führung des Betriebs leistet.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer:

  • zur Einhaltung der Systemstandards,
  • zur Zahlung von Gebühren (z. B. Eintrittsgebühren, laufende Franchisegebühren) und
  • zur Nutzung des Geschäftsmodells gemäß den Vorgaben des Franchisegebers.


b) Rechtsquellen des Franchisings

  1. Nationale Vorschriften:

    • BGB: Vertragsrecht (§§ 145 ff.), Gewährleistungsrecht (§§ 280 ff.) und Haftungsrecht (§§ 823 ff.).
    • HGB: Regelungen für Handelsvertreter (§§ 84 ff.), sofern analog anwendbar.
    • Markenrecht: Schutz der Marke des Franchisegebers (§ 14 MarkenG).
    • Kartellrecht: Vorschriften zur Wettbewerbskontrolle (§§ 1–3 GWB, Art. 101 AEUV).
  2. Europäische Vorschriften:

    • Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO, Verordnung (EU) Nr. 330/2010): Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Franchiseverträge.
    • DSGVO: Datenschutzrechtliche Anforderungen, z. B. bei Kundendaten.
  3. Soft Law und Selbstregulierung:

    • Ehrenkodex des Deutschen Franchiseverbands (DFV): Standards für ethisches und faires Franchising.
    • UNIDROIT-Franchise-Leitlinien: Internationale Standards für Franchiseverträge.


2. Rechtliche Struktur und Elemente des Franchisings

a) Vertragsstruktur

Der Franchisevertrag ist ein gemischter Vertrag, der Elemente aus verschiedenen Vertragstypen kombiniert:

  • Lizenzvertrag: Erlaubnis zur Nutzung der Marke und des Know-hows.
  • Dienstvertrag: Verpflichtung des Franchisegebers zur Schulung und Unterstützung.
  • Handelsvertreterrecht: Regelungen zur Vermittlung und Absatzförderung.
  • Kaufvertrag: Verpflichtung zur Abnahme von Waren oder Materialien.

b) Pflichten des Franchisegebers

  1. Überlassung des Geschäftskonzepts:
    • Bereitstellung eines erprobten und marktreifen Geschäftsmodells.
    • Einweisung in das Konzept und Schulung des Franchisenehmers.
  2. Markenschutz und Know-how:
    • Sicherung der Marke und Schutzrechte sowie deren Bereitstellung.
  3. Unterstützung:
    • Kontinuierliche Beratung und Unterstützung im operativen Geschäft.
    • Werbung und Marketingmaßnahmen zur Förderung des Franchise-Systems.

c) Pflichten des Franchisenehmers

  1. Einhaltung der Systemvorgaben:
    • Verpflichtung zur Nutzung der Marke und des Know-hows nach den Vorgaben des Franchisegebers.
    • Wahrung der Standards im Sinne eines einheitlichen Markenauftritts.
  2. Zahlung von Gebühren:
    • Eintrittsgebühren (Initial Fee) und laufende Gebühren (Royalty Fee, Werbebeiträge).
  3. Eigenverantwortung:
    • Eigenständige Führung des Betriebs auf eigenes Risiko.


3. Inhalte eines Franchisevertrags

a) Pflichtangaben im Franchisevertrag

  1. Vertragsgegenstand:
    • Beschreibung des Geschäftskonzepts, der Marke und der Rechte des Franchisenehmers.
  2. Vertragsdauer und Kündigung:
    • Befristung und Verlängerungsoptionen.
    • Kündigungsregelungen und Rücktrittsrechte.
  3. Pflichten der Parteien:
    • Detaillierte Regelung der Verpflichtungen des Franchisegebers und Franchisenehmers.
  4. Gebührenregelung:
    • Eintritts- und laufende Gebühren sowie deren Berechnungsgrundlagen.
  5. Wettbewerbsverbote:
    • Verbot der Konkurrenz durch den Franchisenehmer während und nach Vertragsende.
  6. Rechte und Pflichten bei Vertragsende:
    • Rückgabe von Materialien und Unterlagen.
    • Verbot der Weiterverwendung des Know-hows.


b) Optionale Klauseln

  1. Vertraulichkeitsklauseln:
    • Schutz sensibler Informationen des Franchisegebers.
  2. Klauseln zur Mindestabnahme:
    • Verpflichtung des Franchisenehmers zur Abnahme bestimmter Warenmengen.
  3. Schiedsgerichtsklauseln:
    • Vereinbarung alternativer Streitbeilegungsverfahren.


4. Branchenspezifische Besonderheiten im Franchising

a) Einzelhandel

  • Fokussiert auf standardisierte Verkaufsprozesse und Markenkontinuität.
  • Typische Beispiele: Modeketten, Lebensmitteleinzelhandel.

b) Gastronomie

  • Hoher Standardisierungsgrad bei Produkten und Dienstleistungen.
  • Branchenspezifische Herausforderungen: Hygienevorschriften, Lizenzierung von Rezepten.

c) Dienstleistungssektor

  • Fokus auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen.
  • Beispiele: Fitnessstudios, Reinigungsunternehmen.

d) Technologie und IT

  • Ãœbertragung von Software- und Hardware-Nutzungsrechten.
  • Besonderheiten: Lizenzrecht und Datenschutzanforderungen.


5. Rechtliche Problemfelder im Franchising

a) Wettbewerbsrecht

  • Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV).
  • Zulässigkeit von Exklusivitätsklauseln und Gebietsschutz.

b) Haftungsfragen

  1. Haftung des Franchisegebers:
    • Für unzureichende Unterstützung oder fehlerhafte Informationen.
  2. Haftung des Franchisenehmers:
    • Für Verstöße gegen Systemvorgaben oder Markenmissbrauch.

c) Kündigung und Vertragsende

  • Probleme bei der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB).
  • Streitigkeiten über Wettbewerbsverbote nach Vertragsende.


6. Relevante Urteile (mit Aktenzeichen)

a) BGH, Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 185/07 (LOTTO-Toto)

  • Thema: Wettbewerbsverbot für Franchisenehmer.
  • Entscheidung: Wettbewerbsverbote sind zulässig, müssen jedoch räumlich, zeitlich und inhaltlich angemessen begrenzt sein.

b) BGH, Urteil vom 24.02.1993 – VIII ZR 21/92

  • Thema: Aufklärungspflichten des Franchisegebers.
  • Entscheidung: Franchisegeber haftet bei unvollständigen oder fehlerhaften Informationen über das Geschäftskonzept.


7. Unsere Leistungen im Franchiserecht

a) Beratung für Franchisegeber

  • Erstellung und Prüfung von Franchiseverträgen.
  • Beratung zu Markenschutz und Lizenzierung.
  • Unterstützung bei der Entwicklung eines rechtssicheren Franchisesystems.

b) Beratung für Franchisenehmer

  • Prüfung und Verhandlung von Franchiseverträgen.
  • Beratung zu Haftungsfragen und Rechten.
  • Unterstützung bei der Vertragsbeendigung oder im Streitfall.

c) Streitbeilegung

  • Mediation und Verhandlung bei Konflikten zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern.
  • Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten.


Das Franchiserecht bietet aufgrund seiner Vielschichtigkeit zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch rechtliche Herausforderungen. Sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer profitieren von einer umfassenden rechtlichen Beratung, um ihre Rechte zu wahren, Haftungsrisiken zu minimieren und den langfristigen Erfolg des Franchisesystems zu sichern.

     

     

     

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