Bestellung und Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers (oder UG-Geschäftsführers)Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sind zentrale Aspekte der Geschäftsführung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Beide Vorgänge unterliegen klaren gesetzlichen Regelungen, insbesondere im GmbHG, und sind häufig mit strategischen Überlegungen und rechtlichen Konsequenzen verbunden.
1. Bestellung eines GeschäftsführersDie Bestellung eines Geschäftsführers ist der Prozess, bei dem eine natürliche Person das Amt des Geschäftsführers einer GmbH übernimmt und ins Handelsregister eingetragen wird. Voraussetzungen für die Bestellung- Natürliche Person: Nur natürliche Personen können Geschäftsführer sein (§ 6 Abs. 1 GmbHG).
- Eignung: Es dürfen keine Ausschlussgründe wie strafrechtliche Verurteilungen oder Berufsverbote vorliegen (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
- Geschäftsfähigkeit: Der Geschäftsführer muss uneingeschränkt geschäftsfähig sein.
- Eintrag ins Handelsregister: Die Bestellung wird wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (§ 39 GmbHG).
Zuständigkeit für die Bestellung- Die Gesellschafterversammlung ist gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG das Organ, das für die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zuständig ist.
- Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (§ 47 Abs. 1 GmbHG).
Bestellungsvorgang- Beschlussfassung:
- Die Gesellschafterversammlung beschließt die Bestellung des Geschäftsführers. Der Beschluss ist schriftlich zu protokollieren (§ 48 Abs. 1 GmbHG).
- Bestellungsurkunde:
- Der Geschäftsführer erhält eine schriftliche Bestellungsurkunde, die seine Rechte und Pflichten regelt.
- Anstellungsvertrag:
- Neben der Bestellung als Organ wird ein Anstellungsvertrag abgeschlossen, der die arbeitsrechtlichen und vergütungsrechtlichen Aspekte regelt. Dieser Vertrag ist rechtlich vom Organverhältnis getrennt.
- Eintragung ins Handelsregister:
- Die Bestellung wird beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragen (§ 39 GmbHG). Hierzu muss der Geschäftsführer seine Annahme der Bestellung erklären.
Rechtsfolgen der Bestellung- Der Geschäftsführer erlangt das Recht und die Pflicht, die Gesellschaft nach innen zu führen und nach außen zu vertreten (§ 35 GmbHG).
- Ab diesem Zeitpunkt übernimmt er auch die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, einschließlich der Haftung (§ 43 GmbHG).
2. Abberufung eines GeschäftsführersDie Abberufung eines Geschäftsführers ist der rechtliche Prozess, durch den eine Person von ihrem Amt als Geschäftsführer entbunden wird. Dieser Vorgang unterscheidet sich rechtlich vom Kündigen des Anstellungsvertrags. Rechtliche Grundlagen- Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG kann ein Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Dies gewährleistet den Gesellschaftern Flexibilität bei der Unternehmensleitung.
- Der Gesellschaftsvertrag kann die Abberufung jedoch an bestimmte Voraussetzungen binden, etwa eine qualifizierte Mehrheit oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
Zuständigkeit für die Abberufung- Die Abberufung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
- Die Entscheidung wird durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.
AbberufungsgründeOrdentliche Abberufung: - Die Abberufung erfolgt ohne besonderen Grund, sofern keine Einschränkungen im Gesellschaftsvertrag bestehen (§ 38 Abs. 1 GmbHG).
- Häufige Gründe sind strategische Neuausrichtungen oder ein Vertrauensverlust der Gesellschafter.
Außerordentliche Abberufung (wichtiger Grund): - Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer so schwerwiegend gestört ist, dass eine Fortführung des Amts unzumutbar ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
- Beispiele:
- Grobe Pflichtverletzungen (z. B. Veruntreuung, Steuerhinterziehung, Interessenkonflikte).
- Unfähigkeit, die Gesellschaft ordnungsgemäß zu führen.
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen des Geschäftsführers.
Abberufungsverfahren- Einberufung der Gesellschafterversammlung:
- Der Geschäftsführer oder die Gesellschafter können die Versammlung einberufen, um die Abberufung zu beschließen (§ 49 GmbHG).
- Beschlussfassung:
- Die Abberufung wird in der Gesellschafterversammlung beschlossen. Der Beschluss muss schriftlich protokolliert werden.
- Eintragung ins Handelsregister:
- Die Abberufung ist ins Handelsregister einzutragen, um ihre Wirksamkeit gegenüber Dritten sicherzustellen (§ 39 GmbHG).
3. Abberufung und Kündigung des AnstellungsvertragsDie Abberufung des Geschäftsführers als Organ ist unabhängig von der Kündigung seines Anstellungsvertrags. Diese Trennung hat folgende Konsequenzen: Rechtliche Trennung: - Die Abberufung beendet lediglich die Organstellung des Geschäftsführers.
- Der Anstellungsvertrag bleibt hiervon unberührt, es sei denn, er wird separat gekündigt.
Kündigung des Anstellungsvertrags: - Der Anstellungsvertrag kann nur gemäß den arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Regelungen gekündigt werden.
- Die Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn schwere Pflichtverletzungen vorliegen.
4. Schutzrechte des GeschäftsführersAnfechtung der Abberufung: - Ein Geschäftsführer kann die Abberufung gerichtlich anfechten, wenn diese rechtswidrig erfolgt ist (z. B. Verletzung von Beschlussregeln, fehlender wichtiger Grund).
- Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Entschädigungsansprüche: - Wird der Anstellungsvertrag nicht gekündigt, behält der Geschäftsführer Anspruch auf Vergütung.
- Bei rechtswidriger Kündigung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
5. Unsere Leistungen im Bereich Bestellung und AbberufungWir bieten umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern: - Präventive Beratung: Unterstützung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Anstellungsverträgen mit klaren Regelungen zur Bestellung und Abberufung.
- Rechtskonforme Verfahren: Beratung und Begleitung bei der Durchführung von Bestellungs- und Abberufungsverfahren.
- Vertretung im Streitfall: Juristische Vertretung bei Anfechtungen von Abberufungen oder Kündigungen.
- Krisenmanagement: Beratung in Fällen von Pflichtverletzungen, Vertrauensverlust oder Insolvenzanträgen.
- Vertragsgestaltung: Entwicklung rechtssicherer Geschäftsführeranstellungsverträge, die die Interessen beider Seiten wahren.
Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sind komplexe Vorgänge, die weitreichende rechtliche, wirtschaftliche und strategische Konsequenzen haben. Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie dabei, diese Prozesse rechtssicher und zielgerichtet zu gestalten.
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